Ein batterieelektrisches Elektrofahrzeug weist einen erheblichen Sachmangel auf, wenn seine im WLTP-Testverfahren ermittelte gewichtete Reichweite um 10 % oder mehr zum Nachteil des Käufers von der vom Fahrzeughersteller angegebenen WLTC-Reichweite abweicht. Dabei ist die übliche Batteriedegradation/-Alterung zu berücksichtigen.
Als eines der ersten Gerichte hat sich das LG Wuppertal (Urteil vom 18.12.2025, Az. 10 O 282/23) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines neuen Elektrofahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug nicht die vom Hersteller angegebene Reichweite erreicht.
Reichweitenmessung unter Anwendung des WLTP-Verfahrens
In dem vom LG Wuppertal entschiedenen Rechtsstreit hatte der Sachverständige unter Anwendung des WLTP-Verfahrens festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich eine gewichtete WLTC-Reichweite von 282 km erreicht. Laut Prospektangaben des Herstellers sollte die WLTC-Reichweite 332 km betragen, was einer Abweichung von rund 18 % entspricht.
Berücksichtigung der Batteriealterung
Außerdem zeigten die erhobenen Zelldaten der HV-Traktionsbatterie eine fortgeschrittene Degradation der Batteriezellen, die unter Berücksichtigung des Fahr- und Ladeverhaltens des Käufers über eine normale Alterung hinausging. Statt einer zu erwartenden Alterung um 2,5 % pro Jahr betrug diese 5,7 %. Nach 3 Betriebsjahren hätte die übliche Gesamtdegradation somit bei 7,5 % liegen müssen, tatsächlich aber lag sie bei 17,1 %.
Reichweitenangaben des Herstellers
Das LG betonte, das die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu der elektrischen Reichweite des Neufahrzeugs als öffentliche Äußerungen zu werten sind, mit der Folge, dass die übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit des Fahrzeugs durch diese Angaben bestimmt wird.
Reichweitenabweichungen von 10 % und mehr
Bekanntlich ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Fahrzeugen mit Verbrennermotoren davon auszugehen, dass bei einem neuen Pkw mit einem Kraftstoffmehrverbrauch von 10 % und mehr ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vorliegt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das LG Wuppertal entschieden, das dieser Grenzwert auch für Reichweitenabweichungen neuer Elektrofahrzeuge gilt, der bei einer Reichweitenabweichung von rund 18 % überschritten wird.
Der Versuch des Verkäufers, die Reichweitenabweichung mit normaler Batteriealterung zu erklären, änderte nichts an dem Ergebnis. Die Erheblichkeitsschwelle von 10 % wurde im entschiedenen Fall auch unter Berücksichtigung einer üblichen Batteriealterung (Degradation pro Lebensalterjahr) überschritten. Vorliegend lag die tatsächliche Degradation nach drei Jahren 27,5 % über der üblicherweise zu erwartenden Degradation.
Daher ging das LG Wuppertal von einem erheblichen Sachmangel aus, der den Käufer zum Rücktritt berechtigte.
Auch der Hinweis des Verkäufers, dass es sich bei den Herstellerangaben zur Reichweite des E-Fahrzeugs lediglich um Durchschnittsangaben handelt, führte zu keinem anderen Ergebnis, weil die ermittelten Werte vergleichbar waren. Ebenso wie die herstellseitig beworbenen Durchschnittsangaben wurden auch die Messergebnisse des Sachverständigen auf dem standardisierten WLTP-Verfahren ermittelt.
Fazit
Es war zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung beim Thema „Reichweitenabweichungen neuer E-Fahrzeuge“ an der 10 %-Grenze des BGH zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit Verbrennermotoren orientieren wird. Neu ist, dass sich das LG Wuppertal in diesem Zusammenhang auch mit dem Thema „normale oder atypische Batteriealterung“ auseinandergesetzt hat. Mit Interesse verfolgen wir, wie die Rechtsprechung in künftigen Fällen entscheiden wird.

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