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Sep. 04

ZDK-Formular: Information des Verbrauchers über sein Wahlrecht im Mangelfall sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall gem. § 475 Abs. 4 BGB (Stand: 08/2026)

  • 4. September 2026
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

(Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))

Hinweise für den Verwender der Hinweistexte:

Für Kaufverträge, die seit dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden bzw. wurden, gelten für Kfz-Betriebe neue Informationspflichten. Verbraucher, die Sachmängel an von ihnen erworbenen Fahrzeugen,  Teilen  oder  Zubehör  reklamieren,  sind  vor  der  Durchführung  von Nacherfüllungsmaßnahmen  zum  einen  über  ihr  Wahlrecht  zwischen  Mangelbeseitigung (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) und zum anderen darüber zu informieren, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels  einmalig  um zwölf  Monate verlängert, wenn sich  der Verbraucher  für  eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) entscheidet.

Zwar sieht das Gesetz keine bestimmte Form für die Belehrung des Verbrauchers vor, dennoch sollte der Verbraucher aus Beweisgründen schriftlich über seine Rechte informiert werden und der Händler sollte sich die erfolgte Belehrung durch Unterschrift des Verbrauchers bestätigen lassen.

Der Hinweis an den Verbraucher muss nach dessen Mängelrüge und vor Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahme erfolgen.

Für den Fall, dass sich der Verbraucher erneut wegen desselben oder weiterer Mängel an derselben Kaufsache an den Händler wendet, muss der Verbraucher nicht nochmal über sein Wahlrecht und die Verjährungsfristverlängerung informiert werden.

Auf der Grundlage des Gesetzestextes sowie der Ausführungen des Gesetzgebers zu den in § 475 Abs. 4 BGB geregelten Informationspflichten im Mangelfall wurden die nachfolgenden Hinweistexte vom ZDK entwickelt, die der Händler für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers verwenden kann. Berücksichtigt wurden drei Fallkonstellationen. Dabei kann der Händler wählen, ob er diese drei Fallkonstellationen in einem Hinweistext mit Ankreuzfeldern oder jeweils separat verwenden möchte:

  • Gesamtformular mit Ankreuzmöglichkeit
  • Standardfall
  • Händler steht im konkreten Einzelfall Recht zur Verweigerung einer Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu (z.B. im Falle der Reklamation von Sachmängeln an Neuwagen)
  • Händler steht im konkreten Einzelfall Recht zur Verweigerung einer Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit zu (in der Regel bei Reklamation von Sachmängeln an Gebrauchtwagen; unter Umständen auch im Falle der Reklamation von Sachmängeln an Neuwagen)

Was ist zu beachten?

Vor der Verwendung einer der Hinweistexte muss der mit der Annahme des Fahrzeugs oder Teils betraute (Service-) Mitarbeiter prüfen, ob der zugrundeliegende Kaufvertrag nach dem 30. Juli 2026 abgeschlossen wurde, weil die Infopflicht nur für Kaufverträge gilt, die seit dem 31. Juli 2026 abgeschlossen worden sind. Eine diesbezügliche Klarstellung wurde in die Hinweistexte aufgenommen.

Orientierungshilfe für die Auswahl der maßgeblichen Fallkonstellation

In Fällen, in denen der Verkäufer eines Fahrzeugs berechtigt ist, eine Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit zu verweigern oder deshalb, weil sie für ihn nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, darf er nach dem Willen des Gesetzgebers den Verbraucher im Rahmen der Informationserteilung darauf hinweisen, dass er als Verkäufer das Recht hat, eine Ersatzlieferung zu verweigern. Das kann für das Tagesgeschäft von großer Bedeutung sein, um zeitaufwendigen Diskussionen mit dem Verbraucher vorzubeugen; denn auch wenn der Verbraucher sein Wahlrecht zu Gunsten einer Ersatzlieferung ausüben kann, wird ihm durch einen solchen Hinweis schnell vor Augen geführt, dass der Verkäufer womöglich das Recht hat, die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs zu verweigern. Und das ist bei Sachmängeln an Fahrzeugen häufig der Fall, mit der Folge, dass Mängel an Fahrzeugen in der Praxis in der Regel im Wege einer Nachbesserung/Mängelbeseitigung behoben werden.

Die Rechtsprechung befasst sich schon seit vielen Jahren mit der durchaus schwierigen Rechtsfrage, in welchen Fällen der Verkäufer von einem solchen Verweigerungsrecht Gebrauch machen darf. Es ist natürlich nicht möglich, dass der (Service-) Mitarbeiter vor Ort in jedem Einzelfall beurteilen kann, ob ein solches Verweigerungsrecht besteht, die Rechtsprechung hat allerdings einige Grundsätze aufgestellt, an denen er sich orientieren kann. Diese können den beigefügten Schaubildern entnommen werden.

Eine Übersicht der umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex kann der vom ZDK herausgegebenen Urteilssammlung zur „Sachmangelhaftung im Kfz-Gewerbe“ entnommen werden.

Ergänzende Hinweise im Falle der Verweigerung der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs

Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs zu verweigern, ist er verpflichtet, die Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung/Mangelbeseitigung vorzunehmen.

Besteht der Verbraucher allerdings auf einer Ersatzlieferung und ist er nicht dazu bereit, dem Verkäufer das mangelbehaftete Fahrzeug zur Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten zu überlassen, obliegt es ihm, eine Entscheidung über den Rechtsweg herbeizuführen.

ANLAGE: Information des Verbrauchers über sein Wahlrecht im Mangelfall sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall

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