Obwohl der Name „EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)“ nicht unbedingt darauf hindeutet, muss diese eigentlich schon zum 30.12.2025 für große Unternehmen in Kraft tretende EU-Vorschrift auch von Kfz-Betrieben eingehalten werden, wenn diese Produkte aus Naturkautschuk (z. B. Reifen) vertreiben. Allerdings ist aufgrund der in der EUDR enthaltenen, viel zu bürokratischen Unternehmenspflichten nun auf EU-Ebene inhaltlich eine große Diskussion entbrannt. Trotz deshalb noch nicht feststehender inhaltlicher Vorgaben der Verordnung hat der ZDK aufgrund der absehbar kurzen Zeit bis zum eigentlichen Inkrafttreten dennoch das als Anlage beiliegende Kurzmerkblatt zur EUDR erstellt. Mit dieser Information können sich interessierte Unternehmen einen Überblick über die Pflichten der bisher noch gültigen EUDR sowie den von der Kommission einerseits und dem EU-Rat anderseits vorgeschlagenen Änderungen verschaffen.
- Hintergrund zur EUDR
Mit Blick auf ihren Namen scheint die nach derzeit noch gültiger EU-Rechtslage gegen Ende Dezember 2025 in Kraft tretende EU-Entwaldungsverordnung (EUDR; EU-Verordnung 2023/1115) wenig Relevanz fürs Kfz-Gewerbe zu haben. Dennoch müssen deren Vorgaben bei genauerer Betrachtung auch Kfz-Betriebe beachten, wenn sie Produkte u.a. aus Naturkautschuk (vor allem Reifen) vertreiben. Denn Ziel der obigen EU-Verordnung ist es, den Vertrieb nur solcher Waren sicherzustellen, die keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben. Deshalb macht die EUDR besondere Vorgaben für den Verkauf von bestimmten, in der EUDR genannten Exportprodukten bzw. Rohstoffen selbst (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) sowie für den Vertrieb von daraus gewonnenen Erzeugnissen (Anlage I EUDR).
- Merkblatt des ZDK zum Inhalt der EUDR
Obwohl in den EU-Institutionen wegen der viel zu bürokratischen Vorgaben der EUDR aktuell eine große Diskussion um inhaltliche Änderungen im Gang ist, hat der ZDK dennoch das als Anlage beiliegende Kurzmerkblatt zur EUDR erstellt. Denn die Zeit bis zum eigentlichen Inkrafttreten der EUDR Ende Dezember 2025 ist absehbar kurz und eine geforderte weitere Verlängerung der Übergangsfristen muss erst noch verabschiedet werden. Trotz der also noch nicht abschließend feststehenden inhaltlichen Vorgaben der EUDR können sich interessierte Verantwortliche in den Unternehmen und in der Verbandsorganisation mit dem Merkblatt einen umfassenden Überblick
über die auf Kfz-Betriebe zukommenden Pflichten der bisher noch gültigen EUDR verschaffen. Ebenso informieren wir dort aber auch schon über die von der EU-Kommission einerseits und dem EU-Rat anderseits vorgeschlagenen Änderungen der EUDR-Regelungen. Zur vertiefenden Lektüre sind diesem Schreiben auch noch einige Informationen der EU-Kommission und des in Deutschland zuständigen Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beigefügt.
- Zeitnahe Auseinandersetzung mit der EUDR für große Autohäuser empfehlenswert
Aufgrund der früheren zeitlichen Relevanz sollten sich zumindest Autohäuser zeitnah mit der EUDR und ihren Vorgaben auseinandersetzen, wenn sie nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Vorschriften einzuordnen sind (KMU = Überschreitung höchstens einer der folgenden Schwellenwerte: max. 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Jahresumsatz, max. Bilanzsumme 43 Mio.). Denn auch wenn aktuell über den Inhalt der EUDR und deren Hinausschieben diskutiert wird, herrscht politische Einigkeit in der EU, dass die EUDR in irgendeiner Form umgesetzt wird. Dies gilt auch unabhängig von der Tatsache, dass trotz des zeitnahen EUDR-Inkrafttretens noch sehr viele Fragen in der rein operativen Anwendung der EUDR ungeklärt sind. Hintergrund sind hier u.a. die vorstehenden inhaltlichen Diskussionen sowie das zu spät von der EU zur Verfügung gestellten Online-Systems (TRACES; https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login) zur Dokumentation und Überwachung des Handels mit den genannten Waren.
- Verschiedene Änderungs- und Verschiebungsforderungen von EU-Kommission und EU-Rat
Die bislang noch geltenden inhaltlichen Vorgaben sollen nach dem Willen der EU-Kommission aufweicht und dass Inkrafttreten für KMU auf den 30.12.2026 hinausgeschoben werden, während für Nicht-KMU lediglich Strafen und Kontrollen bis zum 30.06.2026 ausgesetzt werden sollen. Inhaltlich müssten dann alle Unternehmen im B2B-Geschäft die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen der relevanten Erzeugnisse weitergeben. Nicht-KMU-Betriebe hätten sich zudem im zentralen Informationssystem Traces zu registrieren.
In dieser Woche hat der EU-Rat nun eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit welcher er den Bedenken von Mitgliedstaaten und Betroffenen an der Umsetzbarkeit in den Unternehmen sowie zu technischen Fragen zum neuen Informationssystem Rechnung getragen werden sollen. Die Anwendung der EUDR soll nach der Forderung des EU-Rats für alle Unternehmen um ein Jahr bis zum 30.12.2026 verschoben werden. Kleinst- und Kleinunternehmen sollen darüber hinaus einen zusätzlichen Puffer von sechs Monaten erhalten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwand drängt nun der Rat die geforderte Vereinfachung der Kommission dahingehend zu ergänzen, dass Händler keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen müssen, sondern nur die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben
Fazit
Die EUDR mit ihren Vorgaben für den Vertrieb u.a. von Reifen wird kommen und muss dann auch von den betroffenen Kfz-Betrieben umgesetzt werden. Deshalb ist eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Thematik insbesondere für die frühzeitiger betroffenen größeren Autohäuser (Stichwort: Nicht-KMU) zu empfehlen.
Allerdings ist auch zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht absehbar wie diese Verordnung im Zeitpunkt ihres Krafttretens aussehen wird und welche Pflichten dann am Ende genau einzuhalten sein werden. Hinzu kommt, dass das EU-Parlament in seiner Sitzung Ende November entweder den Forderungen von EU-Kommission und EU-Rat zustimmen muss oder ggf. noch zusätzliche eigene Änderungswünsche hat. Somit wird erst am Ende des gesamten Abstimmungsprozesses dieser drei EU-Institutionen – dem sog. Trilog – die endgültige Version der EUDR-Regelung feststehen Da die aktuelle EUDR am jedoch 30.12.2025 in Kraft tritt, wäre also eine vorherige Einigung zum Jahresende dringend nötig.
Aufgrund dieser undurchsichtigen und gleichzeitig unbefriedigenden Situation im EU-Gesetzgebungsverfahren, wirft die Anwendung der EUDR in der Praxis derzeit noch immer mehr Fragen auf, als das Antworten gegeben werden können. Deshalb stehen nach ZDK-Auffassung auch noch nicht genügend inhaltliche Informationen für die Veröffentlichung eines speziellen Handlungsleitfaden für Kfz-Betriebe zur Verfügung. Aufgrund der geschilderten unklaren Gesamtsituation rund um die EUDR wird ausdrücklich darum gebeten vorerst von konkreten Nachfragen abzusehen. Sobald jedoch weitere Informationen bekannt werden, wird zeitnah darüber berichtet.
ANLAGEN:
• Wirtschaftsrecht Parlament fordert_ebenfalls eine Verschiebung sowie eine Vereinfachung der EU Entwaldungsverordnung
• Infografik_BLE_Pflichten_fuer_KMU-Haendler
• Infografik_BLE_Pflichten_fuer_Nicht-KMU-Haendler
• BLE_Tabelle_und_Lieferszenarien
• Infografik_BLE_allgemein_zur_Sorgfaltspflicht
• FAQs_der_EU-Kommission_V1.4_offizielle-Uebersetzung
• Leitlinien_EU-Kommission_Deutsch
• CELEX_32023R1115_DE_TXT
• ZDK-Kurzmerkblatt_EU-Entwaldungsverordnung_11-2025

Comments are closed.