ZDK-Rechtstipp für Werkstätten
Wie sollen sich Mitarbeiter von Kfz–Werkstätten verhalten, wenn Kundenfahrzeuge sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, der Kunde aber keine Reparatur wünscht? Mit dieser Frage hat sich die Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) befasst.
Was, wenn der Werkstattkunde Nein zur dringend empfohlenen Fahrzeugreparatur sagt? Mit dieser Frage beschäftigte sich die Rechtsabteilung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).
Ausgangspunkt war ein konkreter Fall aus einer Werkstatt: Bei Reparaturarbeiten an einem
Fahrzeug mit verbauter CNG-Gasanlage wurde ein undichter Druckregler festgestellt. Da es sich um einen erheblichen sicherheitsrelevanten Mangel handelte und das Fahrzeug die Gasanlagenprüfung (GAP) so nicht bestehen würde, informierte die Werkstatt den Kunden und erwartete einen entsprechenden Reparaturauftrag. Diesen lehnte der Kunde jedoch ab. Der Werkstattmitarbeiter hatte daher erhebliche Bedenken, das Fahrzeug in diesem Zustand
herauszugeben.
Rechte und Pflichten einer Kfz–Werkstatt
Was nun? Die ZDK-Rechtsabteilung hat die daraus resultierenden Rechte und Pflichten von Kfz-Werkstätten in einem solchen Fall zusammengefasst.
- Keine Stilllegungsbefugnis: „Die Werkstatt hat keine Stilllegungsbefugnis“, betont der ZDK. Um ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen oder die HU-Plakette zu entfernen, sind hoheitliche Befugnisse erforderlich. Diese liegen ausschließlich bei Prüforganisationen oder Behörden.
- Keine Meldepflicht: Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, die
- Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs bei der Polizei anzuzeigen. Sie ist jedoch berechtigt, dies zu tun.
- Mitteilungspflicht gegenüber dem Kunden: Erkennt die Werkstatt bei Reparaturarbeiten einen die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mangel, muss sie den Kunden darüber informieren.
- Aufklärungs- und Beratungspflichten: Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen nur im Hinblick auf die beauftragten Arbeiten.
Lehnt der Kunde eine dringend empfohlene Reparatur ab, sollte die Werkstatt den Vorgang aus Beweisgründen dokumentieren. Die festgestellten Mängel sowie die trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Verkehrsunsicherheit abgelehnte Reparatur sind schriftlich festzuhalten und vom Kunden zu bestätigen. Dies sollte durch ein separates, vom Kunden unterzeichnetes Formular sowie durch einen eindeutigen Hinweis auf der Rechnung erfolgen.
Fahrzeug muss herausgegeben werden
„Lehnt der Kunde die Reparatur ab, darf und muss die Werkstatt das Fahrzeug auf Kundenwunsch grundsätzlich herausgeben, da ihr allein wegen eines Mangels kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Verantwortung für den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs liegt nicht bei der reparierenden Kfz-Werkstatt, sondern beim Fahrzeughalter (vgl. § 23 StVO)“, stellt die ZDK-Rechtsabteilung klar.
Die Werkstatt darf das Fahrzeug nicht stilllegen, muss den sicherheitsrelevanten Mangel jedoch eindeutig dokumentieren und den Kunden nachweislich darauf hinweisen. Im geschilderten Fall mit der defekten Gasanlage rät der ZDK der Werkstatt, dem Kunden anzubieten, zumindest die Gasanlage stillzulegen, sodass ihr Betrieb nicht mehr möglich ist.

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