Das ZDK-Formular „Information des Verbrauchers über sein Wahlrecht im Mangelfall sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall“ wurde um ein Gesamtformular mit Ankreuzmöglichkeit und eine Orientierungshilfe zur Auswahl des im Einzelfall maßgeblichen Hinweistextes ergänzt.
Bekanntlich sind Händler nach der neuen Rechtslage im Mangelfall gesetzlich verpflichtet, Verbraucher vor der Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen, über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) sowie darüber zu informieren, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn sich der Verbraucher für eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) entscheidet. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag, nach dem 30. Juli 2026 abgeschlossen worden ist.
Um Kfz-Betriebe bei der Umsetzung der neuen Infopflichten zu unterstützen, hat der ZDK dem Handel bereits im Juli Muster-Hinweistexte zur Verfügung gestellt. In der Zwischenzeit wurde allerdings mehrfach die Bitte an den ZDK herangetragen, ob es möglich sei, dem Handel die Hinweise in einem einzigen Hinweistext mit Ankreuzmöglichkeit für die verschiedenen Fallkonstellationen zukommen zu lassen. Außerdem wurde dieser gebeten, dem Handel Orientierungshilfen für die Auswahl des im Einzelfall maßgeblichen Hinweistextes zu geben.
Diesen Wünschen ist der ZDK gerne nachgekommen und hat das ZDK-Formular „Information des Verbrauchers über sein Wahlrecht im Mangelfall sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall“ entsprechend angepasst. Das aktualisierte Formular weist nunmehr den Stand 08/2026 auf und wurde als Anlage beigefügt.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Hinweistexten um Muster-Texte handelt, die sich an der neuen gesetzlichen Regelung sowie den diesbezüglichen Ausführungen des Gesetzgebers orientieren. Händler können diese Texte verwenden, müssen es aber nicht.
Selbstverständlich können diese auch inhaltlich verändert werden; dann allerdings wird die Konsultation eines Juristen empfohlen.
Anlagen:

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