Die DUH oder zumindest ein Mitglied auf Reisen liest sich auch sehr aufmerksam die Autoanzeigen in den Printmedien durch und wird im „Gebrauchtwagenangebot“ fündig:
- Hamburger Abendblatt vom 20.06.: mehrere vier Monate alte Vorführwagen mit rd 2.500 km
- Altmarkzeitung vom 27.06: wenige Tage vor Vollendung des achten Monats mit 5000 km beworbenes Fahrzeug.
Beide geben nun Anlaß für eine Vertragsstrafeverhandlung und die Aktenzeichen lassen auf weitere Verfahren schließen. Das LG Limburg musste es offen lassen, ob es in der Eigenschaft des konkret angebotenen Fahrzeugs liegende Argumente für die Gebrauchtwageneigenschaft geben könnte, da hierzu nicht vorgetragen wurde. Die Fahrzeugaufbereiter tun auch ihr Bestes, um die Wagen neu aussehen zu lassen.
Bitte also Obacht, wenn nicht bereits aus der Anzeige mögliche Indizien für einen Gebrauchtwagen zu entnehmen sind und zusätzlich möglicherweise auch der beworbene Kilometerstand über dem realen Kilometerstand liegt.
Mit Blick auf die bisher zur novellierten Pkw-EnVKV ergangene Rechtsprechung muss folgendes festgehalten werden:
- 1. Hat der Wagen weniger als 1000 km ist es egal, wie alt er ist (vgl. beigefügte Entscheidung des LG Osnabrück vom 30.10.2025), oder
- 2. Ist der Wagen noch nicht länger als acht Monate zugelassen, dann ist es unerheblich, wieviel Kilometer er gefahren wurde.
Das mag mit Blick auf die Lebenswirklichkeit sowie mit Blick auf die Beantwortung anderer rechtlicher Fragen, für die es auf den Neuwagenbegriff ankommt, befremdlich klingen. Die Nichtbeachtung dessen kann aber zu einer erfolgreichen Abmahnung führen, die es zu vermeiden gilt.
Fazit: Für das Anbieten und Bewerben von Pkw gilt nach der bis dato ergangenen Rechtsprechung zur novellierten Pkw-EnVKV erst dann ein Pkw nicht mehr als neu und mithin als gebraucht, wenn er länger als acht Monate zugelassen ist UND mehr als 1000 km gefahren wurde!

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