Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, der sogenannten EmpCo-Richtlinie, werden die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und damit Werbung und Marketing mit Bezug zu Umwelt- & Klima(schutz) sowie Nachhaltigkeit deutlich verschärft. Die Vorgaben wurden durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Das Änderungsgesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Wesentliche Anliegen der Gesetzgebungsinitiative im Rahmen der EmpCo-Richtlinie sind:
- Verbot bestimmter irreführender Umweltaussagen
- Verbot irreführender Aussagen über das gesamte Produkt
- Einschränkungen bei Klimaneutralitäts- und CO2-Aussagen
- Strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
- Verbot bestimmter Umweltkennzeichnungen ohne anerkanntes Zertifizierungssystem
- Aussagen über zukünftige Umweltleistungen
- Bekämpfung von „frühzeitiger Obsoleszenz“
Zu den EU-Labeln für zur Information der Verbraucher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie gewerbliche Haltbarkeitsgarantien beim Verkauf von Waren hat der ZDK bereits in gesonderten Rundschreiben informiert.
A. Überblick über die wesentlichen Gegenstände der Änderungen im UWG
Im Folgenden finden sich die wesentlichen Punkte, die die Änderungen im UWG ausmachen und die künftig für die Vermarktung und Bewerbung von Leistungen und Unternehmen relevant sind.
1. Allgemeine Umweltaussagen
Künftig sind pauschale Aussagen wie
- „umweltfreundlich“,
- „umweltschonend“,
- „grün“,
- „nachhaltig“,
- „klimafreundlich“,
- „CO2-freundlich“ oder
- „energieeffizient“
grundsätzlich unzulässig, wenn nicht eine gesetzlich anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Das Verbot greift nicht als Verbot einer allgemeinen Umweltaussage, wenn die Aussage auf demselben Werbemedium klar, konkret und hervorgehoben spezifiziert wird. Die konkrete Aussage unterliegt jedoch weiterhin dem allgemeinen Irreführungsverbot und muss zutreffend sowie belegbar sein.
Für Kfz-Betriebe bedeutet dies:
Aussagen wie „umweltfreundliches Fahrzeug“, „grüne Werkstatt“, „nachhaltiger Reifen“ oder „klimafreundlicher Service“ sollten nicht ohne eine unmittelbar beigefügte, präzise Erläuterung und belastbare Nachweise verwendet werden.
2. Keine Übertragung einzelner Vorteile auf das Gesamtprodukt
Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie tatsächlich nur einen einzelnen Aspekt betrifft.
Für Kfz-Betriebe bedeutet dies:
Ein Fahrzeug darf daher beispielsweise nicht insgesamt als „nachhaltig“ beworben werden, wenn lediglich einzelne Bauteile Recyclingmaterial enthalten. Ebenso darf ein Autohaus nicht insgesamt als „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dargestellt werden, wenn sich die zugrunde liegende Maßnahme nur auf den Strombezug eines einzelnen Standorts bezieht.
3. Produktbezogene Kompensationsaussagen
Aussagen, wonach ein Produkt oder eine Dienstleistung aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimapositiv“ oder vergleichbar sei, werden künftig stets unzulässig sein.
Für Kfz-Betriebe bedeutet dies:
Dies betrifft beispielsweise kompensationsbasierte Aussagen zu
- Fahrzeugen,
- Ersatzteilen und Zubehör,
- Reparatur- oder Wartungsleistungen,
- Fahrzeugaufbereitung,
- Überführungen oder
- Miet- und Mobilitätsangeboten.
Weiterhin möglich bleibt eine sachliche und zutreffende Information über die Unterstützung von Klimaschutzprojekten, sofern dabei nicht der Eindruck vermittelt wird, das Fahrzeug oder die konkrete Leistung selbst sei deshalb klimaneutral.
4. Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie
- von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder
- auf einem gesetzlich näher definierten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen.
Selbst entwickelte Umweltzeichen, „Eco“-Logos oder sonstige Nachhaltigkeitssiegel ohne ein solches System dürfen nicht (mehr) angebracht werden. Dies gilt auch für Siegel, die Hersteller, Importeure, Werkstattsysteme oder Dienstleister den Betrieben zur werblichen Nutzung zur Verfügung stellen.
Für Kfz-Betriebe bedeutet dies:
Die Freigabe eines Zeichens durch einen Hersteller oder Systemgeber ersetzt nicht die erforderliche rechtliche Prüfung. Vor der Weiterverwendung sollte sich der Betrieb die Grundlage des Zertifizierungssystems und die Berechtigung zur Nutzung dokumentieren lassen.
5. Umweltziele und Zukunftsversprechen
Aussagen über eine zukünftige Umweltleistung, etwa
- „bis 2030 klimaneutral“,
- „auf dem Weg zu Netto-Null“ oder
- „künftig vollständig nachhaltig“,
sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich sind insbesondere ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, eine angemessene Ressourcenzuweisung sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
6. Umweltvergleiche
Werden Fahrzeuge, Teile oder Dienstleistungen anhand ihrer Umweltmerkmale, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit verglichen, müssen insbesondere die Vergleichsmethode, die einbezogenen Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen zur Aktualisierung der Daten offengelegt werden.
Für Kfz-Betriebe bedeutet dies:
Betriebe sollten Umweltvergleiche daher nur übernehmen, wenn der Hersteller, Importeure oder sonstige Anbieter eine nachvollziehbare, sachgerechte und aktuelle Vergleichsgrundlage bereitstellt.
7. Weitere für das Kfz-Gewerbe relevante Verbote
Die neuen UWG-Regelungen erfassen über Umweltaussagen bzw. umweltbezogene Werbeaussagen hinaus unter anderem irreführende Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Unzulässig sind beispielsweise
- falsche Angaben über die Haltbarkeit eines Produkts,
- die Darstellung eines Produkts als reparierbar, obwohl eine Reparatur nicht möglich ist,
- das Vorenthalten verfügbarer Informationen über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen,
- das Vorenthalten verfügbarer Informationen über Funktionseinschränkungen bei Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör anderer Anbieter sowie
- die Darstellung einer bloßen Funktionsverbesserung als für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderliches Softwareupdate.
Letzteres kann insbesondere Fahrzeuge mit digitalen Elementen, Software-Updates, Ladezubehör, Ersatzteile und sonstiges vernetztes Zubehör betreffen.
B. Auswirkungen auf das Kfz-Gewerbe
Die Neuregelungen haben einen sehr umfassenden Einfluss auf Autohäuser und Werkstätten und betreffen nicht nur deren Werbung und Vermarktung gegenüber Verbrauchern für Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör, sondern auch Werkstatt- und Mobilitätsleistungen sowie die allgemeine Unternehmenskommunikation.
C. Handlungsempfehlung
Autohäuser und Kfz-Werkstätten sollten ihre Werbung, Marketingmaßnahmen und Kundenkommunikation vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vor dem 27. September 2026 überprüfen.
Dies betrifft offline, wie online insbesondere:
- Websites, Fahrzeugbörsen und Social-Media-Auftritte,
- Fahrzeug- und Teileanzeigen,
- Prospekte und Plakate,
- Werkstatt-, Mobilitäts- und Serviceangebote,
- Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel,
- Hersteller- und Systemwerbung, die der Betrieb übernimmt,
- Sonstige Aussagen zu Klimaneutralität, CO2-Kompensation, Recycling, Reparierbarkeit und Haltbarkeit.
Für jede Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage sollten Sie dokumentieren:
-
- worauf sich die Aussage genau bezieht;
- welche Daten und Nachweise sie stützen;
- ob der Nachweis aktuell und überprüfbar ist;
- ob die Aussage einen weitergehenden Eindruck vermittelt, als tatsächlich belegt;
- ob verwendete Siegel auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen.
Unklare, pauschale oder nicht belegbare Aussagen sollten entfernt oder konkretisiert werden. Es sollte intern dokumentiert werden, worauf sich eine Umweltaussage genau bezieht, welche Nachweise vorliegen und wer die Aussage freigegeben hat. Nicht ausreichend sind regelmäßig bloße Herstellerangaben, eigene Berechnungen ohne nachvollziehbare Grundlage oder pauschale Hinweise auf Kompensationsprojekte.
Kfz-Betriebe sollten nicht ungeprüft Werbeaussagen, Marketingmaßnahmen & -kommunikation bspw. vom Hersteller oder Importeur, Werbeagenturen oder sonstigen Dritten übernehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Neuregelungen grundsätzlich auch für bereits laufende Werbemittel und im Bestand befindliche Angebote relevant sein können. Eine allgemeine Übergangs-/Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.
Verstöße können insbesondere Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und weitere wettbewerbsrechtliche Maßnahmen auslösen!
FAZIT:
Aus Sicht des ZDK und der ZLW hätte es dieser Anpassungen nicht unbedingt bedurft. Letztlich hätte entsprechenden vom Gesetzgeber missbilligten Praktiken voraussichtlich auch adäquat nach bestehendem Lauterkeitsrecht über das UWG begegnet werden können. Zwar ist es auch das Ziel der Richtlinie, bestimmte Fallgruppen unionsweit zu harmonisieren und die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, aber ein erheblicher Teil der neu eingeführten Verbote war bereits nach dem bisherigen UWG grundsätzlich erfassbar.
Die neuen Regelungen bergen vielmehr das nicht zu unterschätzende Risiko, dass Unklarheiten bzw. Auslegungsspielräume und -fragen sowie noch fehlende (höchstrichterliche) Rechtsprechung zu den neuen, expliziten Regelungen, als Betätigungsfelder durch Organisationen mit professionalisiertem Abmahn(un)wesen genutzt werden, womit der eigentliche Zweck der Regelungen verfehlt würde.
Es zeigt sich mithin, dass die Werbung und Vermarktung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen mit einem erhöhten Risiko für die (Kfz-)Betriebe verbunden und schwierig zu handhaben ist, so dass sich Autohäuser und Kfz-Werkstätten die Frage stellen müssen, ob und inwieweit etwaige Vorteile aufgrund von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber den Risiken vertretbar sind. Die Frage, die sich stellen dürfte, ist, ob man mit derlei Aussagen tatsächlich mehr Autos oder Ersatzteile verkauft und ob man die damit verbundenen Risiken im Griff hat bzw. eingehen möchte.
Ergänzender Hinweis zur Abgrenzung zur „Green Claims Directive“
Die EmpCo-Vorgaben sind bereits verbindlich in deutsches Recht umgesetzt. Davon zu unterscheiden ist der gesonderte Vorschlag für eine europäische Green Claims Directive über die Begründung, Kommunikation und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen. Der Rat hatte hierzu am 17. Juni 2024 lediglich seine Verhandlungsposition festgelegt. Die dort vorgesehenen weitergehenden Anforderungen, insbesondere eine mögliche Vorabprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen durch unabhängige Stellen, sind deshalb nicht Grundlage der ab 27. September 2026 geltenden UWG-Regelungen.
Hinweis
Dieses Rundschreiben dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung konkreter Werbeaussagen im Einzelfall. Bei Zweifeln sollten bestehende Kommunikationsmittel rechtzeitig wettbewerbsrechtlich überprüft werden.

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