Seit dem 19. Mai 2026 können Anträge auf die neue Kaufprämie für Elektrofahrzeuge gestellt werden. Mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie konnten nun auch wichtige praxisrelevante Detailfragen geklärt werden. Der ZDK hat hierzu einen Fragen-und-Antworten-Katalog erstellt, der den Betrieben insbesondere in der aktuellen Anlaufphase eine praktische Orientierung bieten soll.
Seit dem 19. Mai 2026 können Anträge auf die neue Kaufprämie für Elektrofahrzeuge über das Förderportal der „Förderzentrale Deutschland“ gestellt werden.
Über die wesentlichen Rahmenbedingungen des Förderprogramms – insbesondere zu Förderhöhe, Antragsberechtigung und Fördervoraussetzungen – wurde in den vergangenen Wochen und Monaten bereits umfassend informiert. Die entsprechenden Informationen stehen auf den Seiten des (BAFA) zur Verfügung und können dort jederzeit eingesehen werden.
In einigen Detailfragen, die insbesondere für die praktische Umsetzung in den Autohäusern von Bedeutung sind, bestand seitens des Kfz-Gewerbes über den ZDK noch Klärungsbedarf. Erst mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie konnten einzelne Punkte konkretisiert beziehungsweise abschließend geklärt werden.
Der ZDK hat hierzu einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu verschiedenen praxisrelevanten Themen erstellt, der diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist. Dieser soll den Autohäusern insbesondere in der aktuellen Anlaufphase der Kaufprämie eine praktische Orientierung bieten. Der Katalog wird fortlaufend überprüft und bei Bedarf ergänzt beziehungsweise aktualisiert, sofern sich insbesondere im Zuge der ersten Antragstellungen oder aus Gesprächen mit Kundinnen und Kunden weitere Fragestellungen ergeben.
Nachfolgend haben wir zudem die wesentlichen allgemeinen Informationen zum Antragsverfahren nochmals kompakt zusammengefasst, die insbesondere für Kundengespräche von Bedeutung sein können:
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung der E-Auto-Förderung vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:
- Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, nachdem deren erstmalige Zulassung erfolgt ist.
- Anträge sind spätestens 12 Monate nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den
- Antragsteller über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite https://foerderzentrale.gov.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular zu stellen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können von der Bewilligungsbehörde nicht bearbeitet werden.
- Für die Antragstellung ist eine digitale Authentifizierung über ein BundID-Konto erforderlich. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen.
Mit der Antragstellung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- zum Nachweis des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens: für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person grundsätzlich die beiden jeweils aktuellsten Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, die nicht älter als drei Kalenderjahre sein dürfen. Für Jahre, in denen eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt wurde, genügt jeweils der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner,
- zum Nachweis der Anzahl förderrelevanter Kinder: Kindergeldnachweis der Familienkasse,
- bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, deren CO2-Emissionen mehr als 60 Gramm je Kilometer betragen: die EU-Konformitätsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs zum Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.

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