Gemäß § 475 Abs. 4 BGB sind Sie gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über Folgendes zu informieren:
Für seit dem 31. Juli 2026 abgeschlossene Kaufverträge gilt folgendes: Weist die Kaufsache einen Sachmangel auf, können Sie Nacherfüllung verlangen, sofern Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung nicht bereits verjährt sind. Dabei können Sie zwischen einer Beseisgung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

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