Gemeinsame Information des Bundesinnungsverbands des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) und des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V. (BRV)
Die fachgerechte Instandsetzung von Reifen trägt zur nachhaltigen Nutzung von Reifen bei und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Voraussetzung hierfür sind jedoch sowohl die handwerksrechtliche Berechtigung als auch die Einhaltung der geltenden technischen
und straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben.
Mit dieser Information möchten BIV-Kfz und BRV auf die wesentlichen Anforderungen aufmerksam machen und häufige Missverständnisse rund um die gewerbliche Reifeninstandsetzung aufgreifen.
Reifeninstandsetzung ist ein zulassungspflichtiges Handwerk
Die gewerbliche Reparatur und Instandsetzung von Luftreifen gehört zum Berufsbild
des zulassungspflichtigen Reifen- und Vulkanisationstechniker-Handwerks. Betriebe, die gewerblich Reifenreparaturen oder Reifeninstandsetzungen als eigenständige Leistung anbieten, müssen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Für Kfz-Betriebe kann diese Eintragung unter anderem über die Teil-Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Kfz-Meister die hierfür vorgesehene Fortbildung erfolgreich absolviert und anschließend die Teil-Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt und erhält.
Unabhängig davon können Reifeninstandsetzungen im Rahmen eines
zulässigen handwerksrechtlichen Nebenbetriebs durchgeführt werden. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass diese immer nur in Verbindung mit einem Hauptauftrag im eigenen Handwerk ausgeführt werden darf. Die Reifeninstandsetzung darf folglich nicht als eigenständige gewerbliche Serviceleistung angeboten oder beworben werden.
Praxisbeispiel: Repariert eine Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur einen eingefahrenen Nagel im Reifen des Kunden, kann dies als zulässiger handwerksrechtlicher Nebenbetrieb erfolgen.
Werden Reifenreparaturen hingegen eigenständig beworben oder als eigenständiger Leistungsschwerpunkt angeboten, ist eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Die alleinige Teilnahme an Produktschulungen oder Lehrgängen von Herstellern von Reparaturmitteln ersetzt die erforderliche handwerksrechtliche Berechtigung oder Eintragung in die Handwerksrolle nicht.
Reifeninstandsetzung beginnt mit der Schadensbeurteilung
Im Werkstattalltag wird häufig von Reifenreparatur gesprochen, diese stellt jedoch nur einen Teil der Reifeninstandsetzung dar. Fachlich betrachtet beginnt eine Reifeninstandsetzung bereits mit der Beurteilung des Reifenschadens.
Grundlage hierfür ist zunächst die Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen. Vor jeder Instandsetzung ist daher zunächst zu beurteilen,
- ob der festgestellte Schaden überhaupt eine Instandsetzung erforderlich macht,
- ob eine technisch und rechtlich reparaturfähige Beschädigung vorliegt,
- ob der Reifen insgesamt auch wirtschaftlich reparaturwürdig ist,
- welches Instandsetzungsverfahren für den jeweiligen Schaden zulässig ist.
Erst wenn festgestellt wurde, dass ein Reifen reparaturfähig ist, kommt die Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen zur Anwendung.
Aus diesem Grund sehen die Richtlinien vor, dass Reifen grundsätzlich vor der Instandsetzung von der Felge zu demontieren sind, um den Schaden vollständig beurteilen zu können. Eine ausschließlich äußere Betrachtung reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Ziel jeder fachgerechten Reifeninstandsetzung ist es, den Reifen wieder in den uneingeschränkt gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, den er vor Eintritt des Schadens aufwies.
Nicht jede Beschädigung erfordert oder erlaubt eine Reifeninstandsetzung
Ob ein beschädigter Reifen instandgesetzt werden darf, richtet sich nach der Richtlinie für
die Beurteilung von Reifenschäden sowie den Ergebnissen der fachgerechten Schadensbeurteilung. Die Richtlinie unterscheidet grundsätzlich zwischen:
- oberflächigen Reifenschäden, bei denen keine Instandsetzung erforderlich ist,
- reparablen sicherheitsrelevanten Reifenschäden, die nach fachgerechter Schadensbeurteilung instandgesetzt werden können,
- nicht reparablen sicherheitsrelevanten Reifenschäden, bei denen eine weitere Verwendung des Reifens ausgeschlossen ist.
Ob eine Beschädigung instandgesetzt werden kann, lässt sich daher nur im Rahmen einer fachgerechten Schadensbeurteilung beurteilen. Pauschale Aussagen allein anhand des äußeren Erscheinungsbildes eines Schadens sind nicht möglich.
Pannenhilfe ersetzt keine Reifeninstandsetzung
Pannenhilfsmittel wie Dichtmittel, Reifendichtsprays oder Dichtgele dienen ausschließlich dazu, die Mobilität im Pannenfall vorübergehend wiederherzustellen und das Fahrzeug sicher bis zur nächsten Werkstatt bewegen zu können. Sie ersetzen weder die fachgerechte Schadensbeurteilung noch eine Reifeninstandsetzung nach den geltenden Richtlinien.
Auch Reparaturen, die ausschließlich von außen durchgeführt werden – beispielsweise
mittels eingezogener Reparaturstränge – dienen lediglich der vorübergehenden Pannenhilfe. Sie stellen keine fachgerechte Reifeninstandsetzung dar.
Reifen, die mit Pannendichtmitteln oder Reifendichtsprays behandelt wurden, dürfen nach
den geltenden Richtlinien nicht mehr instandgesetzt werden. Die im Reifeninneren verteilten Dichtmittel können eine zuverlässige Schadensbeurteilung sowie eine fachgerechte Verbindung der Reparaturmaterialien mit dem Reifen beeinträchtigen.
Nach jeder Pannenhilfe – ausgenommen der Einsatz von Dichtmitteln – ist der Reifen
daher fachgerecht zu beurteilen. Erst anschließend kann entschieden werden, ob der Reifen ersetzt werden muss.
Geeignete Verfahren und Reparaturmittel verwenden
Ist die Reparaturfähigkeit festgestellt, ist das für den jeweiligen Schaden geeignete Instandsetzungsverfahren auszuwählen.
Für die Reifeninstandsetzung dürfen ausschließlich geeignete Reparaturmittel verwendet werden. Die Verarbeitung hat entsprechend den Vorgaben des Herstellers des Reparaturmittels zu erfolgen.
Die Auswahl des Reparaturmittels und des Instandsetzungsverfahrens richtet sich nach dem jeweiligen Schadensbild. Nicht jedes am Markt angebotene Reparaturmittel oder Verfahren erfüllt die Anforderungen an eine erforderliche fachgerechte Reifeninstandsetzung.
Verantwortung des Fachbetriebs
Die fachgerechte Reifeninstandsetzung setzt qualifiziertes Personal, geeignete Arbeitsmittel sowie die konsequente Einhaltung der geltenden Richtlinien und Verarbeitungsvorgaben voraus.
Betriebe, die Reifeninstandsetzungen durchführen, müssen sowohl die
handwerksrechtlichen Voraussetzungen als auch die geltenden technischen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
- die fachgerechte Beurteilung von Reifenschäden und die Feststellung der Reparaturfähigkeit,
- die Auswahl geeigneter Reparaturmittel und Instandsetzungsverfahren,
- die Verarbeitung der Reparaturmittel entsprechend den Vorgaben des Reparaturmittelherstellers,
- die Einhaltung der geltenden Richtlinien sowie der handwerksrechtlichen Voraussetzungen
- nach der Handwerksordnung.
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