Ab dem 27. September 2026 müssen Verbraucher beim Verkauf von Waren über das
gesetzliche Gewährleistungsrecht (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) sowie gewerbliche Haltbarkeitsgarantien mittels der von der EU-Kommission vorgegebenen Label informiert werden.
Bereits Ende letzten Jahres hatten wir darüber informiert, dass Verbraucher ab dem 27. September 2026 mittels von der EU-Kommission vorgegebener Label vor Vertragsschluss über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht und bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien informiert werden müssen. Hintergrundinformationen können dem ZDK-Rundschreiben RE2025-113.sac vom 25.11.2025 entnommen werden.
Auf dem EU-Label für das gesetzliche Gewährleistungsrecht befindet sich ein QR-Code, der mit dem EU-Portal „Ihr Europa“ verlinkt ist. Die Mitgliedsstaaten waren aufgerufen, die jeweiligen nationalen Regelungen zusammenzustellen und mit diesem Portal zu verlinken. Das ist zwischenzeitlich geschehen.
Wer ist von der Pflicht zur Nutzung der EU-Label betroffen?
Die Pflicht zur Nutzung der EU-Label gilt für jeden Händler, der an einen Verbraucher Waren (Fahrzeuge, Ersatzteile, Zubehör etc.) verkauft. Sie betrifft sowohl den stationären Handel als auch Online-Shops.
EU-Label „Gesetzliche Gewährleistung“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 enthält zwingend einzuhaltende Vorgaben für die Gestaltung und den Inhalt des Labels. Danach gilt folgendes:
- Die im Label enthaltenen Elemente und Farben dürfen nicht bearbeitet oder geändert werden! Das Label muss exakt übernommen werden. Das hat den Vorteil, dass für Händler kein Gestaltungsaufwand besteht.
- Händler mit Sitz in Deutschland, die sich mit ihrem Angebot in deutscher Sprache an Kunden im Inland wenden, müssen das Label in deutscher Sprachfassung verwenden.
- Das Label muss wie folgt aussehen (Achtung: Es wurde aus Platzgründen verkleinert! Händler müssen die unter Ziffer 5 dargestellte Mindestgröße beachten.) Label-Muster und Link: siehe Anhang
- Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein.
- Bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, kann das Label farbig (CMYK-Angaben laut Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.
- Bei über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossenen Fernabsatzverträgen muss das Label farbig (RGB-Angaben laut Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) sein.
- Das Label ist auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen zu verwenden. Es darf auch im Falle einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr nicht angepasst werden!
EU-Label „GARAN“ für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
Das EU-Label „GARAN“ gilt nur für Haltbarkeitsgarantien, die
- für Verbraucher kostenlos sind,
- deren Garantiezeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und
- über die der Hersteller den Unternehmer informiert hat.
Die Label-Pflicht betrifft also nur Herstellergarantien. Händlergarantien sind von ihr nicht betroffen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um kostenlose Händlergarantien handeln sollte.
In das Label müssen noch der Garantiezeitraum in Jahren, der Name des Herstellers und die Modellkennzeichnung eingefügt werden.
Da sich das Label auf Herstellergarantien bezieht, gehen wir davon aus, dass die Hersteller und Importeure, den von ihnen autorisierten Kfz-Betrieben, rechtzeitig die erforderlichen EU-Label für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien zur Verfügung stellen. Sollte dies nicht geschehen, müsste der Händler die Label mit den o.g. Angaben, nach den Vorgaben in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, versehen.
Verkleinertes Muster (Achtung: Mindestgröße beachten – vgl. Ziffer 4)
Label Muster und Link siehe Anhang
Bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, muss das Label mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
Das Label kann entweder farbig oder schwarz-weiß sein.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossenen Fernabsatzverträgen muss das Label der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein.
In diesem Falle kann das Label auch in einem „geschachtelten Format“ angezeigt werden. Dabei sind die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen. Außerdem muss das Label beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.
Muster siehe Anhang
Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein.
Schon heute gilt: Die Garantiebedingungen müssen dem Verbraucher bei Vertragsschluss klar und verständlich mitgeteilt werden. Das EU-Label „GARAN“ kommt nun ergänzend hinzu.
Wo sind die EU-Label anzubringen oder anzuzeigen? Tabelle siehe Anhang
Fazit
Die Vorgaben zu den beiden EU-Labeln sind zwingend zum 27. September umzusetzen!
Achtung: Im Falle der Nichtbeachtung oder fehlerhafter Umsetzung müssen Händler mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Für Abmahnvereine wird es ein leichtes sein, die Webseiten von Online-Händlern auf die Einhaltung der neuen Vorgaben zu überprüfen.
Anlage EU-Label_Anhang

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