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Aug. 11

EU-KI-Verordnung: Dringender Handlungsbedarf für KI-nutzende Kfz- Unternehmen ab dem 02.08.2026 – trotz einer erwarteten Fristverschiebung durch das EU-Digital-Omnibus-Gesetz

  • 11. August 2026
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Mit der nach derzeitigem Stand am 02.08.2026 in Kraft tretenden EU-KI-Verordnung werden wichtige Rahmenbedingungen geschaffen, die auch Autohäuser und Werkstatten beim Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) unbedingt berücksichtigen müssen. Dies gilt umso mehr, da KI-gestützte Systeme im Marketing, der Kundenkommunikation und dem Personalwesen zunehmend Einzug halten. Genau an dieser Schnittstelle entstehen nun für Kfz-Betriebe unmittelbare regulatorische Pflichten. Hinweis: Die zeitnahe Verabschiedung des angekündigten sog. „EU-Digital-Omnibus-Gesetzes“ soll noch zu Erleichterungen und geänderten Fristen führen.

Wie schon im letzten Jahr mit Rundschreiben RE2025-022.sac vom 17.02.2025 ausführlich erläutert, kommen mit der EU-KI-Verordnung neue Rechte und Pflichten auf alle Unternehmen zu, wenn sie KI-Systeme einsetzen – wobei die konkreten Pflichten abhängig vom Risikopotenzial des KI-System sind. Das recht zeitnahe Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung (sofort anwendbares EU-Recht) zum 02.08.2026 wird zum um Anlass genommen, alle Autohäuser und Werkstätten an diese neuen Vorgaben zu erinnern.

1. Neue Pflichten aufgrund der EU-KI-Verordnung

Kfz-Unternehmen gelten dann als von der KI-Verordnung betroffene sogenannte „Betreiber“ (Nutzer bzw. User; engl. Deployer) oder „Anbieter“ (KI-Entwickler oder KI-Vertreiber; engl. Provider), wenn sie z. B. KI-Bildbearbeitung in Rahmen von Gebrauchtwagenbörsen einsetzen oder Chatbots zur automatisierten Terminvergabe verwenden. Somit dürften die meisten Kfz-Betriebe betroffen sein. Folge ist dann aber, dass sie künftig die gesetzlichen Vorgaben zwingend einhalten müssen, um bei Verstößen Bußgelder oder Abmahnungen zu vermeiden. Zur Erinnerung nachfolgend ein paar der häufig in der Kfz-Branche anzutreffenden Anwendungsfälle:

1.1 Marketing: Es gibt nun eine verpflichtende Kennzeichnung bei der Nutzung von KI-Systemen – z.B. in folgenden Fällen:

1.1.1 KI-bearbeitete oder generierte Bildinhalte, die ein Autohaus im Rahmen der Werbung verwendet, müssen als solche gekennzeichnet werden (z. B. Verwendung von KI-bearbeiteten Fahrzeugfotos auf der Homepage oder in Fahrzeugbörsen).

1.1.2 Nutzung von KI-Chatbots, die im Rahmen einer Automatisierung von Kundenkontaktpunkten verwendet werden. Über alle digitalen Kanäle darf den Nutzern eine menschliche Interaktion zu keinem Zeitpunkt vorgetäuscht werden (z. B.: KI-Chatbots auf Unternehmens-Webseite, automatisierte E-Mail-Beantwortungs-systeme, Voice-Chatbots bei der Telefon-Annahme). Hinweis: Ab Dialogbeginn muss es eine unmissverständliche Nutzerinformation geben, dass die Kommunikation mit einem KI-System erfolgt und eine Opt-out-Möglichkeit (z. B. Weiterleitung an Mitarbeiter) angeboten werden.

    • Strenge Dokumentations- und Prüfpflichten für Hochrisiko-Systeme (z. B. KI-gestützte Personal-Bewerbungsverfahren).
    • Die schon seit letztem Jahr geltende Pflicht zur Mitarbeiterschulung („KI-Kompetenz“) besteht nach wie vor. Sie soll aber von einer harten Rechtspflicht zu einer aktiven „Förderpflicht“ abgemildert werden.

2. Wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besitzt ausschließlich die ursprüngliche Fassung der KI-Verordnung rechtliche Bindungswirkung. Allerdings hat der EU-Gesetzgeber die Verabschiedung eines sogenannten EU-Digital-Omnibus-Pakets angekündigt, welches u.a. folgende Erleichterungen und zeitliche Verschiebungen beinhalten soll z.B.:

  • Übergangsfristen im Marketing (KI-Kennzeichnung) beginnend nun mit dem 02.12.2026.
  • Fristaufschub im Hochrisiko-Bereich auf 12/ 2027 bzw. 08/2028.

Da diese Vereinfachungen jedoch erst nach dessen finaler Verabschiedung und Verkündung greifen, sind vorerst noch die Vorgaben der ursprünglichen KI-Verordnung maßgebend.

3. Fazit

Bis zur zeitnah angekündigten Verabschiedung des EU-Digital-Omnibus-Pakets bleiben die genaue Rechtslage der EU-KI-Verordnung und insbesondere noch einige Details in Teilen dynamisch.

Folgende Hinweise sollten aber frühzeitig Beachtung finden:

  • Da jedoch die technische Umstellung im Autohaus (z.B. Softwareanpassungen bei Gebrauchtwagenbildern) Vorlaufzeit benötigt, sollten sich die Kfz-Betriebe zügig mit den angesprochenen Neuerungen befassen.
  • Hierzu sind bereits jetzt die Bereiche im eigenen Kfz-Betreib zu identifizieren, die schon aktuell KI-Systeme nutzen und auf welche Weise dies erfolgt.
  • Um zu klären, in welcher Form die neuen Vorgaben erfüllt werden können, sollte zudem direkt mit dem eigenen IT-Dienstleister Kontakt aufgenommen werden.
  • Sobald nach Verabschiedung des erwähnten EU-Digital-Omnibus-Pakets die abschließenden Rechte und Pflichten gesetzlich fixiert sind, wird der ZDK eine weitere, ausführliche Information veröffentlichen.

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