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Apr. 29

Checklisten für den Fernabsatz von Fahrzeugen mit aktualisierten Beispielen für die Erstellung von Widerrufsbelehrungen (3. Aufl., April 2026)

  • 29. April 2026
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Der ZDK hat die von ihm erstellten „Checklisten für den Fernabsatz von Fahrzeugen“, die den Handel bei der Umsetzung der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften unterstützen sollen, aktualisiert. Darin enthalten sind auch neue Beispiele für Widerrufsbelehrungen.

Gesetzliche Änderungen in den vergangenen zwei Jahren sowie die für das Jahr 2026 beschlossenen Änderungen haben eine Anpassung der vom ZDK konzipierten „Checklisten für den Fernabsatz von Fahrzeugen“ an die neue Rechtslage erforderlich gemacht. Zu beachten ist dabei, dass die für das Jahr 2026 bevorstehenden Änderungen vom Handel zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen sind; zum einen ab dem 19. Juni und zum anderen ab dem 27. September.

Überblick über einige der gesetzlichen Änderungen bzw. neuen Anforderungen:

  • Einführung eines Widerrufsbuttons für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden (z. B. Verkaufs-Webseiten/-Apps oder Onlineshops des Händlers), zum 19. Juni 2026, damit der Verbraucher den online abgeschlossenen Vertrag ebenso leicht widerrufen kann, wie er ihn zuvor abgeschlossen hat
  • Verwendung einheitlicher EU-Label für das gesetzliche Gewährleistungsrecht beim Verkauf an Verbraucher ab dem 27. September 2026
  • Verwendung einheitlicher EU-Label für Neuwagengarantien beim Verkauf an Verbraucher ab dem 27. September 2026
  • ggf. Angaben zur Mindestdauer von Softwareaktualisierungen ab dem 27. September 2026
  • ggf. Angaben zum Reparierbarkeitswert der Waren (basierend auf den harmonisierten Anforderungen der EU bzw. den Herstellerangaben) ab dem 27. September 2026
  • Angaben zum Verbrauch und zu den CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2024
  • Erweiterung des Gestaltungshinweises 3 des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen (gültig ab 19.06.2026)
  • Wegfall der Pflicht zur Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (sog. ODR-Plattform)
  • Ersatz des Telemediengesetzes (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – Seither ist der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen. Inhaltliche Änderungen waren damit ansonsten nicht verbunden.

Da die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, Änderungen des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zur Folge hat, mussten auch die Beispiele für die Widerrufsbelehrungen angepasst werden. Bei allen anderen Fernabsatzverträgen, also Kaufverträgen, die nicht online, sondern z. B. ausschließlich per Telefon oder E-Mail abgeschlossen werden, darf der Händler weiterhin entscheiden, ob er dem Verbraucher das Recht einräumt, den abgeschlossenen Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege zu widerrufen.

Um dem Leser einen schnellen Überblick über die geänderten sowie über die neu hinzugekommenen Informationspflichten und ggf. deren Erläuterungen zu ermöglichen, wurden inhaltliche Änderungen in der Farbe „rot“ hervorgehoben.

 
ANLAGE: Fernabsatz – Checklisten Broschüre – April 2026

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