Der Bundesrat hat am 08. Mai 2026 einer Änderung des SGB VII zugestimmt. Diese sieht vor, den Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten von bislang 20 auf künftig 50 Beschäftigte anzuheben. Die Änderung ist Teil eines Gesetzespakets zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zugleich Bestandteil des Bürokratierückbau-Konzepts im Arbeitsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Das Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 140 vom 18.05.2026).
Neue Schwellenwerte zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Künftig gelten folgende Regelungen:
- In Betrieben mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bisher lag die Grenze bei 20 oder mehr Beschäftigten.
- In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Bei Betrieben mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung der Anforderungen.
- Der zuständige Unfallversicherungsträger kann auch unterhalb der Schwellenwerte die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Wird trotz bestehender Pflicht kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, kann ein Bußgeld von bis zu zehntausend Euro verhängt werden (§ 209 SGB VII).
Handlungsempfehlung: Keine voreilige Abbestellung von Sicherheitsbeauftragten
Der BIV empfiehlt, trotz der Gesetzesänderung keine Sicherheitsbeauftragten abzubestellen. Ob Kfz-Werkstätten mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Mitarbeitern durch die neuen Schwellenwerte tatsächlich entlastet werden, bleibt trotz der Gesetzesänderung unklar, da die Unfallversicherungsträger aktuell die DGUV Vorschrift 1 überarbeiten. Sie werden in naher Zukunft branchen-/trägerbezogene Auslegungshilfen zur Bestellpflicht sowie zur Beurteilung besonderer Gefährdungen bereitstellen. Diese sollten abgewartet werden.

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