Liebe Innungsmitglieder,
die Kreishandwerkerschaft Leipzig unterstützt die Handwerkskammer zu Leipzig bei der Besetzung von Prüfungsausschüssen für Gesellen- und Abschlussprüfungen.
Die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss ist eine verantwortungsvolle und ehrenamtliche Tätigkeit, bei der Sie Ihr Fachwissen und Ihre Erfahrung an den Nachwuchs im Handwerk weitergeben können.
Ihre Aufgaben:
- Erstellung von Prüfungsaufgaben
- Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen
- Aufsicht bei Prüfungen
- Korrekturen von schriftlichen Prüfungen
- Teilnahme an Ausschusssitzungen
Ihre Vorteile:
- stets aktueller fachlicher Wissenstand
- Förderung des Fachkräftenachwuchs
- Erfahrungsaustausch zwischen Berufskollegen und -kolleginnen
- aktive Mitgestaltung des Prüfungsgeschehens
- Teilnahme an Schulungen für Prüfungspersonal
- Aufwandsentschädigung
Berufliche Voraussetzungen:
Die beruflichen Voraussetzungen für die Mitarbeit in einem Prüfungsausschuss sind in § 34 Abs. 3 und § 48 der Handwerksordnung (HwO) sowie auf der Webseite der Handwerkskammer zu Leipzig unter hwk-leipzig.de/pruefer detailliert beschrieben.
Gesellenprüfungsausschuss
Im Gesellenprüfungsausschuss sollte der beisitzende Arbeitgeber die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Der beisitzende Arbeitnehmer sollte die Gesellenprüfung abgelegt oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt sowie im entsprechenden Gewerbe tätig sein. Außerdem sollte dem Ausschuss ein Lehrer einer berufsbildenden Schule beiwohnen. Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses sollten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis tätig sein sowie sachkundig im geprüften Handwerk sein.
Meisterprüfungsausschuss
Mitglieder und deren Stellvertreter des Meisterprüfungsausschusses sollten das 24. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus muss der Prüfungsvorsitzende nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein und soll dem Prüfungshandwerk nicht angehören. Der Meisterbeisitzer ist seit einem Jahr als Meister mit Selbstständigkeitsstatus tätig oder besitzt das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen. Der Gesellenbeisitzer kann den Meistertitel tragen oder das Recht zum Ausbilden besitzen. Zudem sollte er einer handwerklichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis des entsprechenden Handwerks nachgehen. Die Beisitzer in den Prüfungsteilen III und IV sollten in den betreffenden Prüfungsgebieten besonders sachkundig sein und müssen nicht zwangsläufig dem jeweiligen Handwerk angehören. Die Berufungsentscheidung obliegt dem bestehenden Meisterprüfungsausschuss.
Interesse geweckt?
Wenn Sie Interesse an einer Mitarbeit in einem Prüfungsausschuss haben, senden Sie bitte Ihre Bewerbung mit Angabe Ihres Gewerkes und Ihrer Kontaktdaten an info@khs-leipzig.de
Wir leiten es gern an die Handwerkskammer weiter.
Mit handwerklichen Grüßen
Wolfgang Herzog
Kreishandwerksmeister
Falk Dossin
Geschäftsführer

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