Zu viel Arbeit, zu wenig Personal? Eine neue Prämie soll ab 2026 Anreize für Teilzeitkräfte schaffen, ihre wöchentlichen Arbeitsstunden zu erhöhen. Wie Arbeitgeber und Beschäftigte von der geplanten Teilzeitaufstockungsprämie profitieren können.
Von Bernhard Köstler
Inhaber von Handwerksbetrieben, die Teilzeitkräfte beschäftigen und mit der Arbeit kaum fertig werden, haben zwei Möglichkeiten. Sie stellen entweder neues Personal ein. Das ist allerdings meist teuer und riskant, wenn die Auftragslage wieder sinkt.
Die zweite Möglichkeit: Arbeitgeber bieten eine Prämie an, wenn der Teilzeitbeschäftigte seine wöchentlichen Arbeitsstunden erhöht. Nach dem Referentenentwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes vom 12. September 2025 kann eine solche Teilzeitaufstockungsprämie ab Januar 2026 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bis zu einem Betrag von 4.500 Euro ausbezahlt werden.
Darum geht es bei der Teilzeitaufstockungsprämie
Die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie ist eine von mehreren steuerbegünstigten Maßnahmen, um Teilzeitbeschäftigte zu Mehrarbeit motivieren zu können.
Vorteile: Der Arbeitgeber muss kein neues Personal einstellen und die Mehrarbeit kommt dem Wirtschaftsstandort Deutschland zugute. Diese steuerfreie Prämie für die Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten gilt erst ab 2026. Vereinbarungen über eine Teilzeitaufstockungsprämie und deren Auszahlung sollten deshalb erst ab dem 1. Januar 2026 erfolgen.
Voraussetzung 1: Prämie muss zusätzlich gezahlt werden
Eine ab 1. Januar 2026 ausbezahlte Teilzeitaufstockungsprämie ist nur dann steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das bedeutet: Eine Teilzeitaufstockungsprämie, die aus einer Gehaltsumwandlung stammt, kann nach der neuen Vorschrift (§ 3 Nr. 73 EStG in der Fassung des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes) nicht steuerfrei ausbezahlt werden.
Beispiel: Ein Arbeitgeber vereinbart mit einem Mitarbeiter, der 20 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt ist, dass er seine wöchentliche Arbeitszeit ab Januar 2026 um 5 Arbeitsstunden erhöht. Dafür zahlt er ihm im Januar eine Teilzeitaufstockungsprämie in Höhe von 1.125 Euro, die er zusätzlich zu seinem höheren Gehalt ab Januar 2026 erhält.
Folge: Da es die Teilzeitaufstockungsprämie on top zu seinem regulären Gehalt gibt, kann sie steuerfrei ausbezahlt werden.
Voraussetzung 2: Maximale Prämie von 4.500 Euro
Die Höhe der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie hängt davon ab, um wie viele Arbeitsstunden der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wöchentlich dauerhaft erhöht. Die steuerfreie Prämie ist auf 225 Euro pro Stunde begrenzt, um die sich die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft erhöht. Der Maximalbetrag der steuerfreien Prämie liegt bei 4.500 Euro.
Beispiel: Eine Arbeitgeberin vereinbart mit einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, dass diese ihre wöchentliche Arbeitszeit ab Januar von 23 Stunden auf 33 Stunden erhöht.
Folge: Liegen die übrigen Voraussetzungen für die steuerfreie Prämie vor, darf die Arbeitgeberin im Januar 2026 eine Teilzeitaufstockungsprämie von 2.250 Euro (10 Stunden Mehrarbeit x 225 Euro) steuerfrei auszahlen.
Voraussetzung 3: Dauerhafte Mehrarbeit
Die Steuerfreiheit der Teilzeitaufstockungsprämie setzt zudem voraus, dass die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten „dauerhaft“ erhöht wird. Davon ist auszugehen, wenn die Erhöhung einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfasst. Problem: Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeit erhöht, der Arbeitgeber zahlt 2026 eine steuerfreie Prämie und der Mitarbeiter reduziert seine Arbeitszeit innerhalb von 24 Monaten wieder, dann kippt die Steuerfreiheit für die Teilzeitaufstockungsprämie rückwirkend. Das bedeutet: In diesem Fall wird die Prämie rückwirkend steuerpflichtig.
Verringerung der Arbeitszeit kann problematisch werden
Nun könnten findige Arbeitgeber und Mitarbeiter auf die Idee kommen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und ab 2026 wieder zu erhöhen, um von der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie zu profitieren. Um dieser missbräuchlichen Gestaltung einen Riegel vorzuschieben, ist die Steuerbefreiung für eine Teilzeitaufstockungsprämie ausgeschlossen, wenn die Arbeitszeitreduzierung innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgte und wieder aufgestockt wird.
Praxis-Tipp: Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten. Wurde die Arbeitszeit vor dem 1. Juli 2025 herabgesetzt (da war noch nicht bekannt, dass es eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie geben wird), werden die wöchentlichen Arbeitsstunden ab 2026 wieder erhöht und es kommt 2026 deshalb zur Auszahlung einer Teilzeitaufstockungsprämie, ist diese aus Vertrauensschutzgründen dennoch steuerfrei.
Prämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Bezieht ein Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, unterliegen diese Zahlungen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Aufgrund dieser steuerfreien Lohnersatzleistungen erhöht sich der Einkommensteuersatz auf das übrige, zu versteuernde Einkommen, was unter dem Strich zu höheren Steuern führt. Gute Nachricht: Die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Höheres Gehalt ist getrennt zu betrachten
Das höhere Gehalt, das der Teilzeitbeschäftigte ab 2026 wegen Erhöhung seiner Arbeitszeit bekommt, ist wie normaler Arbeitslohn zu versteuern. Hier greifen die neuen Regelungen zur Steuerbefreiung nicht. Steuerfrei ist nur eine Teilzeitaufstockungsprämie, die zur Mehrarbeit ab 2026 motivieren soll.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie auch sozialversicherungsfrei?
Liegen die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Teilzeitaufstockungsprämie ab 1. Januar 2026 vor, dann sollen auf diese Prämie – Stand heute – auch keine Sozialversicherungsbeträge fällig werden.

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