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Feb. 11

Pkw-EnVKV, Erster Vorschlag der Euorpäischen Kommission für eine Neuregelung

  • 11. Februar 2026
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Erster Vorschlag der Europaeischen Kommission fuer eine Neuregelung der europaeischen Kennzeichnungsregelung fuer Kraftfahrzeuge vorgelegt. Er enthaelt einige Neuregelungen – positiver aber auch negativer Art.

Anlaesslich der ZLW-Mitgliederversammlung wurde ueber die moegliche Zukunft der Pkw-EnVKV auf nationaler und europaeischer Ebene diskutiert. Nach der Mitgliederversammlung erreichte die ZLW am 28.01.2026 eine Mitteilung des BMWE, wonach die EU-Kommission bereits unter dem 16.12.2025 einen „Vorschlag fuer eine Verordnung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG“ (Grundlage der deutschen Pkw-EnVKV) im Rahmen des sog. „Automotive Package“ gemacht hat (siehe Anlage 1).

Dieser Vorschlag ist noch ziemlich rudimentaer und es sind noch laengst nicht alle Fragen geklaert. Diese Klaerung muss jetzt im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren herbeigefuehrt werden, an dem sich der ZDK intensiv beteiligen wird. Hierbei wird der ZDK auch auf einige wichtige und notwendige AEnderungen des Vorschlages in Deutschland und in Europa hinarbeiten; zur Positionierung des BMWE hat dieser allen nationalen Stakeholdern eine Frist zu einer Stellungnahme bis zum 03.02.26 gesetzt, die der ZDK auch nutzen wird. Gleichfalls wird der ZDK auch zum wiederholten Male die Verantwortlichen in Europa und auch in Deutschland mit der Sicht und den Argumenten des ZDK vertraut machen.

Bislang enthaelt der Vorschlag der Kommission im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Europaeische Verordnung statt europaeischer Richtlinie

Im Gegensatz zur alten europaeischen Richtlinie 1999/94/EG soll die neue Regelung als Verordnung ausgestaltet werden. Sie gilt somit unmittelbar in der gesamten Europaeischen Union. Dies hat nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse zur Folge, dass der deutsche Gesetzgeber keine zusaetzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Label oder Werbung stellen kann, aber auch nicht weniger.

  • Neues Label

Wie bisher, soll es ein einheitliches, grafisches Label geben. Werbetreibende (Hersteller und Haendler) haben sicherzustellen, dass jegliches Werbematerial einschliesslich Werbung im Internet fuer Kauf oder Leasing einzelner Fahrzeuge das Label enthalten soll. Wie bislang auch, soll das Label auch in der Fahrzeugpraesentation in der Naehe des Fahrzeugs, gut sichtbar und vollstaendig lesbar zu sehen sein. Vorlaeufiges Aussehen und Inhalt des Labels ist der Anlage 2 zu entnehmen (leider nur in englischer Sprache).

Betrifft das Werbematerial ein oder mehrere Fahrzeugmodelle, so muss es fuer alle in Anhang III a Teil 2 genannten technischen Parameter die Werte aller Fahrzeuge, auf die es sich bezieht, oder die Spanne zwischen den niedrigsten und hoechsten Werten aller Fahrzeuge, auf die es sich bezieht, enthalten.

Kann ein Fahrzeug im Internet konfiguriert werden, verlangt der Vorschlag, dass den Verbrauchern klar aufgezeigt wird, wie sich verschiedene spezifische Ausstattungen und Sonderausstattungen auf die Werte aller im Label genannten Werte auswirken.

Wie die bisherigen Regelungen es auch verlangen, sind andere Labels oder Darstellungen (Marken, Zeichen oder Beschreibungen), die nicht mit der Verordnung uebereinstimmen, ausdruecklich verboten.

Aus der Anlage 2 ergibt sich zudem eine Vereinfachungsmoeglichkeit fuer Internetwerbung. Anstelle des Labels soll es auch die Moeglichkeit geben, dass nur ein Pfeilsymbol („class arrow“) abgebildet wird, das nur die CO2-Klasse („A“, „B“ etc.) nebst farblicher Codierung angibt. Einzelheiten zur grafischen Umsetzung finden sich ebenfalls in der Anlage. Hinweise zum Energieverbrauch (Kraftstoff oder Strom) sind damit im Internet wohl dann nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zwingende Voraussetzung dafuer, dass das Pfeilsymbol auf die jeweiligen Informationen in einer neu zu schaffenden Produktdatenbank verlinkt ist.

Auf den ersten Blick erscheint diese Neuregelung grundsaetzlich eine Vereinfachung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darzustellen, wobei Details letztlich noch nicht klar sind.

  • Produktdatenbank

Die EU-Kommission soll innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eine oeffentlich zugaengliche Produktdatenbank einrichten, die Informationen ueber die Kennzeichnung der in der EU in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle enthalten soll. Die Daten dafuer haben grundsaetzlich die Hersteller und nicht Automobilhaendler zu liefern und bei Bedarf zu aktualisieren.

  • Geltungsbereich nicht nur fuer neue Pkw, sondern auch fuer gebrauchte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Bislang gilt die Kennzeichnungspflicht nur fuer neue Personenkraftwagen. Nach dem derzeitigen Stand des Vorschlags sollen nunmehr auch leichte Nutzfahrzeuge/Vans und allgemein Gebrauchtwagen, die von gewerblichen Haendlern vermarktet werden, der Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Diese AEnderungen wuerden erhebliche Auswirkungen auf das Kfz-Gewerbe haben und fuer einen erheblichen buerokratischen Mehraufwand sorgen. Kritisch ist, dass diesbezueglich offensichtlich alle Gebrauchtwagen ohne Ruecksicht auf das Alter oder den Umstand, ob sie nach WLTP oder sogar nach NEFZ geprueft sind. Es ist nach dem vorliegenden Vorschlag voellig unklar, woher die verlangten

Werte stammen sollen. In diesem Zusammenhang bleibt ebenfalls voellig unberuecksichtigt, dass sich bei Gebrauchtwagen die Verbrauchs-/Emissionswerte gegenueber dem Neuzustand durch hohe Laufleistung, andere Rad-/Reifenkombinationen oder den Einbau von Zubehoer etc. negativ veraendern koennen. Ein zivilrechtliches Haftungsrisiko fuer einen tatsaechlichen Mehrverbrauch ist nicht von der Hand zu weisen. Dieser Regelungsvorschlag kann und darf so keinen Bestand haben.

  • Gebrauchte Elektrofahrzeug und Plug-In

Der derzeitige Vorschlag enthaelt eine Regelung, dass im Hinblick auf den Verkauf von gebrauchten BEV und PHEV zusaetzlich Informationen zum „State of Health“ (SoH) der Antriebsbatterie gegeben werden muessen. Einzelheiten dazu sind noch unklar.

  • Online-Plattformen

Nach dem vorliegenden Vorschlag werden Anbieter von Online-Plattformen, ueber die Fahrzeuge verkauft werden koennen, verpflichtet, technische Moeglichkeiten auf ihren Plattformen einzurichten, damit Haendler die grafischen Label in den Fahrzeuginseraten integrieren koennen.

 

ANLAGEN:

• RM2026-004a_COM_COM_2025_0995_EN__003_
• Europaeisches_Label_Cellar

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