Unternehmen, die online Kauf- und/oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, müssen ab dem 19. Juni 2026 auf der für den Vertragsschluss genutzten Webseite (oder App) einen Widerrufsbutton für Verbraucher implementieren. Aus diesem Grunde müssen auch die von Unternehmern genutzten Widerrufsbelehrungen zum 19. Juni 2026 angepasst werden.
Zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber einige Änderungen im Verbrauchervertragsrecht vorgenommen. Betroffen davon sind auch Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmer verpflichtet, auf den betroffenen Webseiten/Apps eine elektronische Widerrufsfunktion (kurz: Widerrufsbutton) zu implementieren, deren Nutzung Verbrauchern den Widerruf eines online abgeschlossenen Vertrages ebenso leicht ermöglichen soll, wie dessen Abschluss. Damit wird das Ziel verfolgt, den Widerruf online abgeschlossener Kauf- oder Dienstleistungsverträge für Verbraucher noch einfacher zu machen. Über diese neue Pflicht ist der Verbraucher zu informieren. Außerdem macht die Einführung dieser neuen Pflicht eine Anpassung der Widerrufsbelehrungen der Unternehmen an die ab 19. Juni 2026 geltende neue Rechtslage erforderlich.
Platzierung eines Widerrufsbuttons für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
Die Anforderungen, die ein Widerrufsbutton erfüllen muss, können der Neuregelung des § 356a BGB (Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen) entnommen werden, die ab dem 19. Juni 2026 in Kraft tritt. Danach gilt folgendes:
“(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
- den Namen des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
- Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
- Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
- Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.”
Umsetzungsprobleme in der Praxis
Die Umsetzung dieser neuen Pflicht belastet die betroffenen Unternehmen nicht nur finanziell, die Unternehmen bzw. die von ihnen beauftragten IT-Dienstleister werden zudem vor schwer lösbare Probleme gestellt. Auf diese hat der ZDK während des Gesetzgebungsverfahrens zwar ausdrücklich hingewiesen und den Gesetzgeber aufgefordert, Wege aufzuzeigen, wie Unternehmer die Probleme in der Praxis lösen können, damit das Online-Geschäft auch in Zukunft rechtssicher betrieben werden kann, dies hat der Gesetzgeber aber leider nicht getan, so dass jetzt die Unternehmen bzw. die von ihnen beauftragten IT-Dienstleister gefordert sind.
Bei der Implementierung eines Widerrufsbuttons gilt es folgendes zu beachten.
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- Ein Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu, die eine Ware oder Dienstleistung in dieser Funktion erwerben. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Gewerbekunden den abgeschlossenen Vertrag nicht widerrufen können.
- Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein.
Im Zusammenhang damit ergeben sich folgende Problemstellungen:
Der Beginn der Widerrufsfrist ist aber nicht einheitlich geregelt, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Lieferung von Waren, Teillieferungen, Erbringung von Dienstleistungen etc.; vgl. hierzu Gestaltungshinweis 1 der Muster-Widerrufsbelehrung).
Beim Verkauf von Waren in einer Lieferung kommt es für den Fristbeginn auf die Inbesitznahme auf Verbraucherseite an. Beim Versand von Kleinst-Ersatzteilen per Briefpost wird der Unternehmer aber nicht über die Ablieferung der Ware informiert.
Was wird vom Unternehmer erwartet, wenn ihm (unwissentlich) Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht unterlaufen, die zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage führen?
3. Es sind technische Maßnahmen erforderlich, damit ein Widerruf, der erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Unternehmer eingeht, nicht versehentlich anerkannt wird.
Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher
Der Unternehmer ist ab dem 19. Juni 2026 zudem verpflichtet, den Verbraucher ggf. über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufsbuttons nach § 356a BGB-neu zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).
Anpassung der Widerrufsbelehrung an die sich ändernde Rechtslage
Die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons hat auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen. Daher wird die vom Gesetzgeber konzipierte Muster-Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) an die neue Rechtslage angepasst. Die Änderungen betreffen nur die Gestaltungshinweise 3 und 6.
Die ab dem 19. Juni 2026 geltende neue Muster-Widerrufsbelehrung kann der Anlage entnommen werden.
Unternehmer, die ihre eigenen Widerrufsbelehrungen unter Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und Anwendung der darin enthaltenen Gestaltungshinweise erstellen bzw. an die Neuregelungen anpassen, kommen in den Genuss der sog. “Gesetzlichkeitsfiktion”. In diesem Falle haftet der Unternehmer bekanntlich nicht für konzeptionelle Fehler der Muster-Widerrufsbelehrung, die dem Gesetzgeber unterlaufen sein könnten.
Fazit
- Sofern ein betroffener Unternehmer die Dienste eines externen IT-Dienstleisters zur Umsetzung der Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons in Anspruch nehmen möchte, sollte er diesen rechtzeitig beauftragen. Stichtag ist der 19. Juni 2026! Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
- Die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons gilt nicht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Beispiele: Abschluss eines Kaufvertrages auf einem Messestand oder Erbringung von Dienstleistungen in Pannendienstfällen).
- Betroffene Unternehmer müssen zudem Vorkehrungen treffen, damit Verbraucher ab dem Stichtag ordnungsgemäß über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufsbuttons informiert werden.
- Unternehmen, die die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons nicht fristgerecht umsetzen, setzen sich einem großen Abmahnrisiko aus, da es ein Leichtes ist, zu überprüfen, ob ein Widerrufsbutton auf einer Verkaufswebseite/-App vorhanden ist oder nicht.
- Außerdem sollten betroffene Unternehmer ihre Widerrufsbelehrungen unter Verwendung der neuen Gestaltungshinweise 3 und 6 der Muster-Widerrufsbelehrung zum «Stichtag aktualisieren.
- Die Pflicht des Unternehmers, Verbrauchern ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, bleibt weiterhin bestehen!

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