Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben auf eine Forderung des ZDK reagiert und im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG nicht nur für Neufahrzeuge, sondern auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. Dies hilft sowohl den Autohäusern bei der notwendigen Vermarktung gebrauchter Elektrofahrzeuge als auch allen gewerblichen Steuerpflichtigen bei der problemlosen Geltendmachung dieser Sonderabschreibung.
Mit dem Rundschreiben BW2025-072.sac vom 29.08.2025 wurde zur neuen, in § 7 Abs. 2a) EstG geregelten Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge über die vorherrschende Rechtsauffassung berichtet, dass diese Abschreibung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. Insoweit hatte auch das Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog des Bundesfinanzministeriums (BMF) diese Sichtweise auf ZDK-Anfrage auch bestätigt.
Allerdings gab es seit der Veröffentlichung des Rundschreibens zahlreiche Hinweise aus Mitgliedsbetrieben, dass gewerbliche Kunden gebrauchte Elektrofahrzeuge nicht gekauft haben, weil deren Steuerberater aufgrund einer fehlenden offiziellen Antwort aus dem BMF und damit aufgrund fehlender endgültiger Rechtssicherheit von einem solchen Erwerb abgeraten haben. Da die mögliche Geltendmachung der Sonderabschreibung eine der zentralen Fragen beim Verkauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen an gewerblichen Käufer ist und Autohäuser diesen Kunden belastbare Information zum Erwerb gebrauchter Elektrofahrzeuge an die Hand geben wollen, hat sich der ZDK noch einmal offiziell an das BMF mit der Bitte um Antwort gewandt.
Dieser Bitte ist das BMF nun nachgekommen und hat mit dem als Anlage beiliegenden BMF-Schreiben klargestellt, dass die Geltendmachung der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach
§ 7 Abs. 2a) EStG nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist, sondern auch beim Kauf gebrauchter Elektrofahrzeuge anwendbar ist. Nach dem Wortlaut des BMF gilt damit Folgendes:
„Die mit dem vorgenannten Gesetz initial eingeführte arithmetisch-degressive AfA umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft und damit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht. So sind beispielsweise auch Elektrofahrzeuge mit vorangegangener Tageszulassung vom Gesetzeswortlaut der Regelung umfasst.
Voraussetzung ist allerdings, dass die neuen oder gebrauchten Fahrzeuge zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören. Die Abschreibungsregelung ist also grundsätzlich ausgeschlossen für Fahrzeuge, die dem Umlaufvermögen zugerechnet werden, beispielsweise weil diese für Zwecke der bloßen Weiterveräußerung angeschafft worden sind …“.
Fazit
Die im Schreiben an den ZDK veröffentliche Klarstellung des BMF hilft sowohl den Autohäusern bei der notwendigen Vermarktung gebrauchter Elektrofahrzeuge als auch allen gewerblichen Steuerpflichtigen bei der problemlosen Geltendmachung der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Betroffene können sich insoweit direkt auf die Aussagen des BMF berufen.
Beachten müssen die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Sonderabschreibung nur, dass sich die Elektrofahrzeuge in dessen Anlagevermögen befinden müssen. Solche Abschreibungen für im Umlaufvermögen befindliche Elektrofahrzeuge sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgeschlossen.
Schließlich weist das BMF schon jetzt darauf hin, dass in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch ein zusätzliches klarstellendes Anwendungsschreiben veröffentlicht werden soll, um hinsichtlich der Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a) EStG sowohl weitere Anwendungsfragen zu klären als auch eine einheitliche bundesweite Rechtsanwendung und Rechtsklarheit zu schaffen.
ANLAGE: Schreiben BMF Sonderabschreibung

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