Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 01.01.2026 bleibt unverändert bei 1,27 %.
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 22.12.2025 beträgt 2,15 % und ist damit seitdem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2025 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2025 hat ebenfalls 2,15 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 01.01.2026 ein unveränderter Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,27 %.
Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2026 lauten demnach wie folgt:
- Basiszinssatz: 1,27 %
- Allgemeine Verzugszinssatz, insbesondere, wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 %
- Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,27 %

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