Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben BW2025-096.sac vom 02.12.2025 zum Auslaufen der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zum 31.12.2025 mitgeteilt, wollte die Bundesregierung die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängern.
In der Sitzung vom 04.12.2025 hat der Bundestag dies nun mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ nach bereits zuvor erfolgter Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Wie bereits im Rundschreiben vom 02.12.2025 dargestellt, macht die Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auch eine Änderung auf dem Label erforderlich. Die Dena informiert zur notwendigen Änderung des Pkw-Labels wie folgt:
„Zukünftig gilt die Steuerbefreiung für Neuzulassungen bis zum 31.12.2030, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Demnach lautet die Fußnote 3 bei Hinweisen für Elektrofahrzeuge fortan:
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2035“.
Ab Inkrafttreten der Verlängerung, voraussichtlich zum 1. Januar 2026, müssen alle betroffenen Hinweise (Pkw-Label) mit der aktuellen Fußnote versehen sein. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch im Tool „Pkw-Label erstellen“ die Angaben in der Fußnote 3 zur Kfz-Steuerbefreiung angepasst.“

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