Wir möchten Sie zum Thema Umweltplakettenpflicht für Elektrofahrzeuge informieren. Die Kurzfristigkeit der Information ist dem Gesetzgeber geschuldet.
- Neuregelung für Elektrofahrzeuge
Bisher mussten auch elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge für die Einfahrt in eine Umweltzone mit einer grünen Umweltplakette gekennzeichnet sein. Damit waren entsprechende Kraftfahrzeuge faktisch doppelt gekennzeichnet: durch das E-Kennzeichen bzw. eine entsprechende Kennzeichnung nach § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und zusätzlich durch die grüne Umweltplakette. Mit der Änderung der 35. BImSchV entfällt diese zusätzliche Plakettenpflicht für entsprechend gekennzeichneter Elektrofahrzeuge.
- Inkrafttreten der Neuregelung
Die Änderung der 35. BImSchV wurde am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung sieht vor, dass die Änderung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft tritt. Da die Verkündung bereits am 30.09.2026 und damit am letzten Tag des dritten Quartals erfolgt ist, ist die Neuregelung am 01.10.2026 in Kraft getreten.
Damit gilt die neue Rechtslage bereits seit dem 01.10.2026; eine Übergangsfrist besteht nicht.
Ab diesem Zeitpunkt ist für die nachfolgend genannten Kraftfahrzeuge keine zusätzliche grüne Umweltplakette mehr erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug entsprechend nach § 11 FZV gekennzeichnet ist:
- reine Batterieelektrofahrzeuge,
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie
- Brennstoffzellenfahrzeuge.
Das E-Kennzeichen nach § 11 FZV gilt als ausreichender Nachweis für die Berechtigung zur Einfahrt in eine Umweltzone. Auch eine entsprechende andere Kennzeichnung nach § 11 FZV für elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge, beispielsweise eine blaue Plakette oder ein ausländisches E-Kennzeichen bzw. eine im Ausland zugeteilte Plakette, kann den entsprechenden Nachweis darstellen.
- Auswirkungen auf die Ausgabe von Umweltplaketten
Mit dem Wegfall der zusätzlichen Plakettenpflicht wird sich auch die Anzahl der künftig ausgegebenen Umweltplaketten insgesamt reduzieren. Dies betrifft insbesondere die anerkannten AU-Werkstätten, die neben den Zulassungsbehörden und anderen Stellen als Ausgabestellen für Umweltplaketten tätig sind. Die Neuregelung entspricht dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den bürokratischen und finanziellen Aufwand für die Fahrzeughalter zu reduzieren und eine aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr erforderliche zusätzliche Kennzeichnung zu vermeiden.
- Die Neuregelung gilt bereits seit dem 01.10.2026.
- Für reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, die über ein E-Kennzeichen verfügen, ist keine zusätzliche grüne Umweltplakette mehr erforderlich.
- Derjenige Halter, der bei der Zulassung eines E-Fahrzeuges auf das E-Kennzeichen verzichtet hat, bleibt auch künftig plakettenpflichtig (grüne Plakette).
- Bei im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die nicht über eine entsprechende Kennzeichnung nach § 11 FZV (blau Plakette oder ausländisches E-Kennzeichen bzw. Plaketten) verfügen, bleibt die bisherige Plakettenpflicht bestehen.
- Die AU-Werkstätten als Ausgabestellen sind über die geänderten Voraussetzungen zu informieren und haben die Ausgabe von Umweltplaketten entsprechend anzupassen.

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