Wir möchten Sie über den aktuellen Stand der derzeit auf europäischer Ebene laufende Überarbeitung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern („HU-Richtlinie“) und die Auswirkungen auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) informieren.
1. Ausgangslage auf europäischer Ebene
Die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Kommission zur Revision der Richtlinie 2014/45/EU sind Anfang September 2026 fortgesetzt worden. Ziel ist es, unter der aktuellen irischen EU-Ratspräsidentschaft bis zum Spätherbst 2026 bzw. im Frühjahr 2027 eine formelle politische Einigung über den finalen Gesetzestext der novellierten PTI-Richtlinie zu erzielen. Im Fokus stehen derzeit die Ausweitung der Prüfpflichten auf alle Fahrzeugtypen und die Einführung strengerer Lärm- und Emissionsmessungen.
Je nach Ausgestaltung der europäischen Vorgaben ist davon auszugehen, dass sich auch Auswirkungen auf die nationale Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO ergeben werden. Dies betrifft sowohl die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) an Prüfstützpunkten (PSP) als auch die eigenständigen Prüf- und Untersuchungsverfahren in anerkannten Werkstätten für die Durchführung der Abgasuntersuchung (AU/AUK), der Sicherheitsprüfung (SP) sowie der Gasanlagenprüfung (GAP).
Insbesondere können auch zusätzliche Anforderungen an die vorzuhaltende Prüftechnik in Prüfstützpunkten (Anlage VIIId StVZO) sowie an die Prüf- und Untersuchungsverfahren in den anerkannten Werkstätten entstehen.
2. Entwicklungen im Bereich der Abgasuntersuchung (AU)
Im Bereich der Abgasuntersuchung (AU) wird auf europäischer Ebene derzeit insbesondere über die Einführung neuer bedienergeführter Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge (Otto, Diesel) anhand einer Software diskutiert. Hierzu zählen zum einen die Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN-Messung) sowohl an Ottofahrzeugen ab der Emissionsklasse Euro 6c und Dieselfahrzeugen ab Euro 5b (jeweils einschließlich entsprechender Nutzfahrzeuge ab Euro VI) sowie zum anderen die Einführung einer NOxMessung für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ab der Emissionsklasse Euro 6dTEMP (Pkw) bzw. Euro VI (Nfz). Diese möglichen Erweiterungen der Untersuchungsverfahren sind derzeit noch Gegenstand der europäischen Beratungen und würden – sofern sie beschlossen werden – zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer weiteren Fortschreibung der AU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Hinweis: Die Einführung einer temperaturabhängigen NOx-Messung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotoren (Pkw, Nutzfahrzeug) wird aus praktischen und verfahrenstechnischen Gründen seitens des BIV abgelehnt, da eine entsprechend erforderliche Mindesttemperatur von 200°C im Standbetrieb (laufender Motor) bzw. im normalen Fahrbetrieb – insbesondere im Kurzstreckenverkehr oder unter urbanen Bedingungen (z. B. Tempo 30-Zonen) nicht erreicht werden kann. Daher wäre eine Probefahrt für eine reproduzierbare NOx-Messung an Dieselfahrzeugen bei einer Mindesttemperatur von 200°C für eine zuverlässige Umsetzungsrate im SCR-System ungeeignet; zwingend erforderlich ist demzufolge eine Konditionierung auf einem Lastrollenprüfstand (Last 500 N für Pkw).
3. Aktueller Stand in Deutschland
Unabhängig von diesen europäischen Entwicklungen wird auf nationaler Ebene aktuell die Neufassung der „Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer
6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO (AU-Richtlinie)“ durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV) vorbereitet. Parallel hierzu erfolgt die Finalisierung des zugehörigen Geräteleitfadens (Software-Version 7) für die praktischen Anwendung anhand der in den Untersuchungsstellen befindlichen Abgasmessgeräten (Viergas- und Trübungsmessgerät, Partikelzähler).
Kern der Neuregelung ist insbesondere die Umstellung der Abgasuntersuchung (AU) auf die verbindliche Anwendung gesetzlich definierter AU-Solldaten. Die bisher erforderlichen herstellerspezifischen Vorgaben (Herstellervorgaben) sollen künftig vollumfänglich entfallen. Dadurch wird eine einheitliche, objektive und reproduzierbare Durchführung der Abgasuntersuchung in allen berechtigten Untersuchungsstellen (anerkannte AUWerkstätten, Prüfstellen der Technischen Prüfstellen (TP) bzw. der Überwachungsorganisationen) sichergestellt. Gleichzeitig führt der Wegfall kostenpflichtiger Herstellervorgaben (AU-Solldatenbanken) zu einer spürbaren Entlastung der betroffenen AU-Betriebe, ohne dass hierdurch die Qualität oder Aussagekraft der Abgasuntersuchung beeinträchtigt wird.
4. Zeitplan zur Umsetzung der neugefassten AU-Richtlinie
Nach aktuellem Stand ist von Seiten des Bundesverkehrsministeriums vorgesehen, die neugefasste AU-Richtlinie nach interner Ressortabstimmung mit allen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt sowie der Einbindung der Länderverkehrsminister im vierten Quartal 2026 im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
Im Januar 2027 soll ein Feldtest des Geräteleitfadens (Software-Version 7) unter Praxisbedingungen an AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen (Pkw, Nutzfahrzeuge, Krafträder) in ausgewählten Untersuchungsstellen der Überwachungsorganisationen (DEKRA, TÜV) starten. Auf Grundlage dieser Erprobung können gegebenenfalls noch Anpassungen an den neugestalteten Untersuchungsverfahren und den entsprechenden Prüfabläufen vorgenommen werden, bevor der Geräteleitfaden (Software-Version 7) finalisiert im Feld ausgerollt wird. Parallel erfolgt die weitere Umsetzung durch die Messgerätehersteller, indem diese einen individuellen AU-Programmablauf für ihre AU-Messgeräte programmieren und zur Begutachtung an die Gutachterstellen (Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA SE und Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co.KG) geben, wofür u. U. ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten einzuplanen ist.
Nach derzeitiger Planung soll die neue AU-Richtlinie in Verbindung mit dem Geräteleitfaden (Software-Version 7) im Jahr 2027 flächendeckend zur Anwendung bei der AU kommen. Dies gilt für alle berechtigten Untersuchungsstellen, also sowohl für anerkannte AUWerkstätten als auch für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen. Das endgültige Datum der Anwendung hängt aber davon ab, wann die AU-Richtlinie im Verkehrsblatt letztendlich veröffentlicht wird.
Entsprechend den vorgesehenen Regelungen in der neuen AU-Richtlinie sind weiterhin in den Untersuchungsstellen die bisherigen Geräteleitfäden (Versionen 5, 5.01 und 6) für bestimmte Kraftfahrzeuge und Untersuchungsverfahren zulässig (ggf. Beschränkung der Anerkennung).
5. Ausblick – Zeitachse weiterer Entwicklungen
Die auf europäischer Ebene diskutierten weitergehenden Prüfverfahren, insbesondere die Einführung von PN- und NOx-Messungen, sind nach derzeitigem Stand nicht Bestandteil der nun anstehenden nationalen Neufassung der AU-Richtlinie.
Eine entsprechende Umsetzung einer PN-Messung an Ottofahrzeugen ab der Emissionsklasse Euro 6c und Dieselfahrzeugen ab Euro 5b (jeweils einschließlich entsprechender Nutzfahrzeuge ab Euro VI) sowie einer NOx-Messung für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ab der Emissionsklasse Euro 6d-TEMP (Pkw) bzw. Euro VI (Nfz) wäre frühestens im Rahmen einer weiteren Fortschreibung der AU-Richtlinie in den Jahren 2027 bzw. 2028 zu erwarten.
6. Einordnung und Bewertung des BIV
Aus Sicht des BIV stellt die beabsichtigte Neufassung der AU-Richtlinie auf nationaler Ebene einen sachgerechten und fachlich nachvollziehbaren Schritt zur Weiterentwicklung der AU dar. Insbesondere die konsequente Umstellung auf gesetzlich definierte AU-Solldaten ist ausdrücklich zu begrüßen, da hierdurch eine einheitliche, transparente und für alle „AUPrüfer“ nachvollziehbare Grundlage geschaffen wird. Dies trägt zugleich zu einer höheren Rechtssicherheit in der praktischen AU-Durchführung bei. Positiv zu bewerten ist zudem der Wegfall kostenpflichtiger Herstellerdatenbanken. Gerade für kleine und mittlere Werkstätten bedeutet dies eine Reduzierung laufender Kosten.
Mit Blick auf die weiteren Entwicklungen, insbesondere auf europäischer Ebene, sieht der BIV jedoch auch Herausforderungen. Die mögliche Einführung zusätzlicher Untersuchungsverfahren wie der PN-und NOx-Messung würde mit erheblichen Anforderungen an die technische Ausstattung der anerkannten AU-Betriebe einhergehen. In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht des BIV unerlässlich, dass neue Anforderungen frühzeitig, praxisgerecht und mit angemessenen Übergangsfristen eingeführt werden. Unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen für die AU-Betriebe müssen vermieden werden.
Der BIV wird seine Position sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene in die fachliche und politische Diskussion einbringen. Ziel bleibt es, für das Kraftfahrzeughandwerk praktikable, wirtschaftlich tragfähige und technisch umsetzbare Lösungen sicherzustellen, unnötige bürokratische bzw. finanzielle Belastungen der Betriebe (Prüfstützpunkte, anerkannte AU-Werkstätten) zu vermeiden
und schlussendlich die Interessen der Betriebe wirksam auf europäischer und nationaler Ebene zu vertreten.
7. Handlungsempfehlungen für AU-Betriebe
Im Hinblick auf die absehbare Einführung der neuen AU-Richtlinie in Verbindung mit dem Geräteleitfaden (Software-Version 7) empfiehlt der BIV den AU-Betrieben, anstehende Investitionsentscheidungen im Bereich der Prüftechnik mit entsprechender Weitsicht zu treffen.
Bestehende Abgasmessgeräte und Softwarelösungen anhand der Geräteleitfäden (Versionen 5, 5.01 und 6) sollten dahingehend überprüft werden, inwieweit eine Nachrüstung oder Aufrüstung auf den neuen Geräteleitfaden (Software-Version 7) noch möglich ist. Denn mit einer Aufrüstung auf die Software-Version 7 wird eine vereinfachte Handhabung bei der AU-Durchführung in den einzelnen Untersuchungsverfahren erreicht und dennoch eine gleichbleibend hohe Prüfqualität sichergestellt. Ggf. ist darauf zu achten, frühzeitig AboVerträge (AU-Solldaten-Updates) bei den entsprechenden Datenanbietern bzw. den AUMessgeräteherstellern zu kündigen.
Eine zwingende Umrüstung auf den Geräteleitfaden (Software-Version 7) wird über die neue AU-Richtlinie nicht vorgegeben. D. h. eine Weiterverwendung der Geräteleitfäden Version 5, 5.01 und 6 für die AU-Durchführung in anerkannten AU-Werkstätten ist weiterhin möglich. Ggf. ist eine Beschränkung der Anerkennung auf die AU-Durchführung an bestimmten Kraftfahrzeugen mit einem (Anerkennungsbeschränkung) entsprechenden Erstzulassungsdatum erforderlich.
Der BIV wird die AU-Betriebe weiterhin aktiv über den Fortgang der Entwicklungen zur Neufassung der AU-Richtlinie und dem letztendlichen Termin der Inkraftsetzung rechtzeitig informieren und sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützen.

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