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Aug. 11

Recht auf Reparatur: Neue Regeln bei Sachmängeln: Was Kfz-Betriebe jetzt beachten müssen

  • 11. August 2026
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Ab August 2026 gelten neue Informationspflichten für Händler im Reklamationsfall. Das folgende Rundschreiben erläutert, welche Änderungen das Gesetz zum „Recht auf Reparatur“ für das Kfz-Gewerbe mit sich bringt, wo Handlungsbedarf besteht und welche Musterhinweise der ZDK zur rechtssicheren Umsetzung bereitstellt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ab voraussichtlich 1. August 2026 gelten für Händler neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die einen Sachmangel an einem gekauften Fahrzeug, Ersatzteil oder Zubehör reklamieren.

Vor jeder Nacherfüllung müssen Händler den Verbraucher künftig

  • über sein gesetzliches Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung informieren sowie
  • darauf hinweisen, dass sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn der Verbraucher die Nachbesserung wählt und diese durchgeführt wird.

Wer ist betroffen?

Alle Kfz-Betriebe, die Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör an Verbraucher verkaufen.

Was ist jetzt zu tun?

  • Prozesse im Reklamationsfall überprüfen.
  • Mitarbeitende im Service und Verkauf auf die neue Informationspflicht vorbereiten.
  • ZDK-Hinweistexte künftig vor Beginn der Nacherfüllung verwenden.
    • Gegebenenfalls später AGB und Online-Rechtstexte auf Webseiten anpassen (derzeit noch in Prüfung).

Welche Risiken bestehen?

Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Information, besteht das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen darüber, ob die Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Deshalb sollten Händler den Hinweis dokumentieren.

Hintergrund

Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie beschlossen, zwei Wochen nach der Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 25. Juni. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und wird voraussichtlich zum 1. August gelten.

Während das eigentliche Recht auf Reparatur Kraftfahrzeuge nicht erfasst, wirken sich begleitende Änderungen des Kaufrechts unmittelbar auf das Kfz-Gewerbe aus.

Was ändert sich konkret?

Verlängerung der Verjährungsfrist nach einer Nachbesserung

Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Nachbesserung und wird diese durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche künftig einmalig um zwölf Monate.

Die Verlängerung knüpft unmittelbar an die reguläre Gewährleistungsfrist an. Diese Regelung gilt branchenübergreifend für alle Waren und damit auch für

  • Kraftfahrzeuge (Neu- und Gebrauchtwagen),
  • Ersatzteile
  • Zubehör.

Aus Sicht des ZDK führt die Neuregelung zu einer erheblichen Ausweitung der Haftungsrisiken für den Handel.

Informationspflicht gegenüber Verbrauchern

Vor Durchführung einer Nacherfüllung müssen Händler Verbraucher künftig über zwei Punkte informieren:

1. das gesetzliche Wahlrecht zwischen

  • Nachbesserung und
  • Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung),

2. die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn sich der Verbraucher für die Nachbesserung entscheidet und diese durchgeführt wird.

Wichtig: Die Information muss nach der Mängelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung erfolgen.

Ein allgemeiner Hinweis bereits beim Abschluss des Kaufvertrags genügt nicht. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Kaufsache auf, muss der Verbraucher nicht erneut informiert werden.

Das Wahlrecht in der Praxis

Ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung spielt in der Praxis vor allem beim

Neuwagenkauf eine Rolle.

Beim Gebrauchtwagenkauf kommt eine Ersatzlieferung nur ausnahmsweise in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) setzt dies voraus, dass beide Vertragsparteien beim Kauf von einer Austauschbarkeit des Fahrzeugs ausgegangen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Verbraucher seine Kaufentscheidung nur aufgrund objektiver Anforderungen an den Gebrauchtwagen getroffen hat. Wurde das konkrete Fahrzeug vor Vertragsschluss besichtigt und individuell ausgewählt, spricht dies gegen eine Austauschbarkeit.

Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, darf der Händler bereits im Rahmen seiner Information darauf hinweisen, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern kann.

Beweislast bleibt unverändert

Die neue zwölfmonatige Verlängerung führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Beweislastumkehr.

Das bedeutet:

Zeigt sich ein Mangel erst während des zusätzlichen Verlängerungszeitraums, muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.

Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, bestehen keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung.

Lieferantenregress

Wird ein Händler während des verlängerten Haftungszeitraums wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen, verlängert sich grundsätzlich auch sein Regressanspruch gegen den Lieferanten (z. B. Hersteller, Importeur oder Teilelieferant).

Die Verjährung dieser Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers ein.

Bundestag greift ZDK-Forderung auf

Der ZDK hat sich während des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, Kraftfahrzeuge und Gebrauchtwaren von der Verlängerung der Verjährungsfrist auszunehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ließ die europäische Vollharmonisierung jedoch keinen entsprechenden Spielraum auf nationaler Ebene zu.

Die politische Initiative des ZDK blieb dennoch nicht ohne Wirkung: Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich auf europäischer Ebene künftig für Ausnahmeregelungen für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte einzusetzen.

ZDK stellt Musterhinweise zur Verfügung

Der Gesetzgeber hat keine Formulierungshilfen für die neue Informationspflicht bereitgestellt.

Der ZDK hat deshalb Mustertexte entwickelt, mit denen Händler ihre gesetzlichen Informationspflichten im Reklamationsfall erfüllen können. Die Formulierungsvorschläge sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

Prüfung der ZDK-AGB

Derzeit wird geprüft, ob die unverbindlich empfohlenen ZDK-Verkaufsbedingungen für Neu- und Gebrauchtwagen sowie weitere Muster-AGB an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Da die Neuwagen-Verkaufsbedingungen auch vom VDA und VDIK empfohlen werden, sind etwaige Änderungen zwischen dem ZDK, VDA und VDIK abzustimmen.

Sollte eine Anpassung erforderlich sein, müssen insbesondere Online-Händler auch ihre auf der Händler-Website verwendeten AGB entsprechend aktualisieren.

Anlagen:

  • Recht auf Reparatur – Neue Infopflichten – FAQ – Juli_2026
  • Information gem. 475 Abs. 4 BGB 004_

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