Abweichungen vom Normalzustand des Fahrzeugs werden im Vertrag nicht – wie gesetzlich gefordert – ausdrücklich und gesondert vereinbart, wenn sie im Fließtext „versteckt“ und vom Verbraucher nicht gesondert unterschrieben werden.
Bei Kaufverträgen, die seit dem Jahr 2022 mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, müssen Verbraucher vom Händler bekanntlich vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eigens über Abweichungen des Fahrzeugs vom Normalzustand in Kenntnis gesetzt werden und diese Abweichungen müssen mit dem Verbraucher ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden. Was das genau bedeutet, hat das OLG Celle in seinem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 08.07. 2025 (Az. 16 U 5/25) entschieden.
Sachverhalt
Im Oktober 2022 erwarb ein Verbraucher von einem Kfz-Händler einen gebrauchten VW T5, der einen Monat später einen kapitalen Motorschaden erlitt. Ursächlich hierfür waren Partikel des AGR-Kühlers, die in den Brennraum gelangt waren. Der Kaufvertrag enthielt unter der Überschrift
„Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ sowohl Hinweise auf einen stark erhöhten Ölverbrauch des Fahrzeugs als auch auf einen defekten Dieselpartikelfilter, einen defekten AGR-Kühler und darauf, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Diese Hinweise befanden sich am Ende eines mehrzeiligen Fließtextes und waren optisch nicht hervorgehoben.
Nachdem der Händler die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten ablehnte, ließ der Verbraucher ein Sachverständigengutachten erstellen und den Schaden anschließend durch eine Drittfirma beseitigen. Die hierdurch entstandenen Kosten wollte er vom Händler erstattet haben. Der Händler vertrat jedoch die Ansicht, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, weil der Käufer das Fahrzeug in Kenntnis von dessen Beschaffenheit erworben habe.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Berufung des Händlers gegen das Urteil des LG Verden vom 06.12.2024 (Az. 1 O 134/23) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Landgericht zu Recht davon ausgegangen war, dass das Fahrzeug einen Sachmangel aufwies, der bereits bei Fahrzeugübergabe angelegt war. Fehler bei der Beweiswürdigung seien dem Landgericht dabei nicht unterlaufen. Danach gilt folgendes:
Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht des Händlers über Abweichungen des Fahrzeugs vom Normalzustand (= objektive Anforderungen an den Zustand des Fahrzeugs)
Eine bestimmte Form ist für den Hinweis nicht vorgeschrieben.
Der Hinweis muss „eigens“ erfolgen, d.h. er darf nicht bloß allgemein gehalten sein, sondern muss sich auf ein konkretes Merkmal des Fahrzeugs beziehen.
Der Hinweis muss getrennt von anderen Informationen erfolgen.
Dem Verbraucher muss durch den Hinweis klar vor Augen geführt werden, dass er schlechtere als die übliche Qualität erhält, also eine Abweichung von den objektiven Anforderungen besteht.
Anforderungen an eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung dieser Abweichungen im Vertrag mit dem Verbraucher
- Für die Vereinbarung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine bloß konkludente (stillschweigende) Vereinbarung ist jedoch nicht ausreichend.
- Die Vereinbarung muss gesondert erfolgen und hierfür hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht.
- Die gesonderte Vereinbarung kann durchaus Bestandteil des Kaufvertrages sein, darf aber nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ werden. Sie muss derart deutlich sichtbar abgesetzt sein, damit die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Dies kann z.B. durch eine Hervorhebung in separaten Absätzen, Fettdruck, einen Rahmen oder Aufzählungszeichen erfolgen.
- Befindet sich die Vereinbarung „versteckt“ in einem Fließtext oder an dessen Ende, genügt dies nicht, um die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion zu erfüllen.
- Der Verbraucher muss dieser Vereinbarung speziell zustimmen. Dafür muss er sie separat unterzeichnen oder er muss seine Zustimmung separat mündlich zum Ausdruck bringen.
Haftung des Händlers trotz Mangelkenntnis des Verbrauchers
Die Haftung des Händlers für Sachmängel wird nicht wegen etwaiger Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Verbrauchers vom Mangel ausgeschlossen. Die Regelung des § 442 BGB findet wegen § 475 Abs. 3 S. 2 BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge keine Anwendung.
Praxistipp
Auch wenn sowohl der vorvertragliche Hinweis des Händlers über konkrete Abweichungen des Fahrzeugs vom Normalzustand als auch deren vertragliche Vereinbarung mündlich erfolgen können, raten wir aus Beweisgründen dringend davon ab. Stattdessen sollten die vom ZDK entworfenen und in der Anlage befindlichen Formulare verwendet werden. Diese haben sich auch viele Verlage zu eigen gemacht, von den Kaufvertragsvordrucke bezogen werden können.
ANLAGE: SMH Neue_Regeln_ab_2022 / ausfuellbares_Formular_07-2024

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