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Dez. 04

EU-Label zur Information der Verbraucher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie gewerbliche Garantien beim Verkauf von Waren

  • 4. Dezember 2025
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Ab dem 27. September 2026 müssen Verbraucher beim Verkauf von Waren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) sowie gewerbliche Garantien mittels der von der EU-Kommission vorgegebenen Label informiert werden.

Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU in der Fassung vom 28.02.2024) sind gewerbliche Verkäufer dazu verpflichtet, Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis, der genau festgelegte Angaben enthalten muss, muss den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Mitteilung“ in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem sind gewerbliche Verkäufer nach der Verbraucherrechte-Richtlinie dazu verpflichtet, Verbraucher ggf. über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Das gilt allerdings nur für Garantien, die für Verbraucher kostenlos sind, deren Garantiezeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und über die der Hersteller den Unternehmer informiert hat. Die detailliert festgelegten Informationen müssen den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sog. „harmonisierten Kennzeichnung“ ebenfalls in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

In der Zwischenzeit hat die EU-Kommission – nach Anhörung der betroffenen Verbände und Wirtschaftszweige, an der auch der ZDK teilgenommen hat – die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erlassen (siehe Anlage). Die Durchführungsverordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Erfreulicherweise hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung alle wesentlichen Forderungen des ZDK umgesetzt. Diese lauteten wie folgt:

  • Es muss eine klare Abgrenzung zwischen den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) sowie gewerblichen Garantien vorgenommen werden.
  • Verbraucher müssen nicht nur allgemein, sondern detailliert über die konkrete Rechtslage in
  • Deutschland informiert werden.
  • Diese länderspezifischen Informationen müssen für Verbraucher über den auf den Labeln befindlichen QR-Codes leicht zugänglich sein.
  • Auf dem Label, das den Verbraucher über seine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung informiert, muss der Verbraucher auch darüber informiert werden, dass beim Verkauf gebrauchter Waren eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr zulässig ist.

Die Durchführungsverordnung der EU-Kommission enthält neben inhaltlichen Vorgaben auch konkrete Gestaltungsvorgaben für die beiden Label („harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht des Verbrauchers“ und die „harmonisierte Kennzeichnung gewerblicher Garantien“), die zwingend umzusetzen sind. Die von der EU-Kommission vorgegebenen Muster können ebenso wie die detailliert festgelegten Gestaltungsvorgaben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung entnommen werden. Die Gestaltungsvorgaben beziehen sich z.B. auf die Mindestgröße der Label, die Farbe (Vorgabe konkreter Farbwerte und Festlegung, welche Farben im stationären Handel oder bei Fernabsatzgeschäften zu verwenden sind), Schriftart und Schriftgröße.

Sofern im Einzelfall das von der EU-Kommission vorgegebene Muster-Label für gewerbliche Garantien verwendet werden muss, müssen auf diesem außerdem noch folgende Angaben eingefügt werden: Garantiezeitraum in Jahren, Namen des Herstellers und Modellkennzeichnung.

Die Mitgliedsstaaten sind nunmehr aufgerufen, die länderspezifischen Informationen zusammenzustellen, und diese mit dem Portal der EU-Kommission zu verlinken, damit Verbraucher diese ab dem 27. September 2026 über den auf den Labeln befindlichen QR-Codes einsehen können.

Fazit

Die europaweit einheitlichen Label sind vom Handel in der geforderten Form zwingend zu verwenden, allerdings erst ab dem 27. September 2026. Vorher müssen die Mitgliedsstaaten noch die länderspezifischen Informationen zusammenstellen, damit Verbraucher diese über den auf den Labeln befindlichen QR-Codes abrufen können.

ANLAGE: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG(EU) 2025/1960 DER KOMMISSION

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