Dem Aufruf des BMWE folgend, hat der ZDK am 03.02.2026 fristgerecht eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission vom 16.12.2025 für das Kfz-Gewerbe eingereicht.
Wie mit Rundschreiben RE2026-004.sac vom 03.02.2026 wurde darüber informiert, dass den am 28.01.2026 eine Mitteilung des BMWE erreicht hat, wonach die EU-Kommission bereits unter dem 16.12.2025 einen „Vorschlag für eine Verordnung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG“ (Grundlage der deutschen Pkw-EnVKV) im Rahmen des sog. „Automotive Package“ vorgelegt hat, verbunden mit der Möglichkeit, zu den Vorschlägen der Kommission zum Pkw-Label Stellung zu beziehen bis zum 03.02.2026.
Dem Aufruf des BMWE folgend, hat der ZDK am 03.02.2026 fristgerecht eine Stellungnahme für das Kfz-Gewerbe eingereicht. Die Stellungnahme des ZDK wurde dem Rundschreiben zur Kenntnisnahme beigefügt (Anlage 1).
Ergebnis der Beurteilung des Verordnungsentwurfs & Position
Im Ergebnis unterstützt der ZDK die Gesetzgebungsinitiative und begrüßt die Bestrebungen zur Modernisierung sowie die Harmonisierung des Rechtsrahmens. Der ZDK befürwortet ausdrücklich den Richtungswechsel hin zu einer EU-weiten, einheitlichen Fahrzeugkennzeichnung.
Positiv hervorzuheben sind folgende Aspekte des Verordnungsentwurfs:
- Ein einheitliches, klares und reduziertes Fahrzeuglabel nach Vorbild anderer Energiekennzeichnungen verbunden mit dem vereinfachten Zugang zu relevanten Informationen über eine zentrale, von der Kommission aufzusetzende
EU-Produktdatenbank.
- Bestrebungen zur Vereinfachung für Werbung im Internet unter Ausnutzung der digitalen Möglichkeiten i.V.m. dem Zugang zur geplanten Produktdatenbank und den dort hinterlegten Herstellerinformationen.
- Einbeziehung von weiteren Stakeholdern mit Einfluss auf und Verantwortung für eine zielführende und sachgerechte Information der Verbraucher i.S. der Kennzeichnungspflichten, so die Online-Plattformen, auf denen ein Fahrzeugverkauf möglich ist. Denn die Pflichten sollten grundsätzlich den Einflussmöglichkeiten und dem Verantwortungsbereich folgen.
Dies deckt sich im Kern mit den durch den ZDK bereits mehrfach auf EU-Ebene sowie auch im Rahmen der Stakeholderbeteiligungen auf nationaler Ebene vom ZDK vorgetragenen Anliegen.
Der Gesetzgeber ist jedoch weiterhin gefordert, rechtssichere, praxisnahe und technologisch umsetzbare Vorschriften, die den unterschiedlichen Rollen und Einflussmöglichkeiten von Herstellern, Händlern und sonstigen Marktteilnehmern gerecht werden, zu formulieren.
Die Klarheit, Umsetzbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelungen sind entscheidend, um sowohl den Verbraucherschutz als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilwirtschaft wirksam zu gewährleisten. Die Regelungen sollten nicht am Regelungszweck vorbeigehen bzw. bei begrenztem Einfluss auf die Ziele der Verordnung nicht zu unverhältnismäßigem Aufwand, unnötiger Bürokratie, rechtlichen Risiken oder gar einer irreführenden Informationslage führen.
Ziel im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss sein:
- eindeutige, klare, leicht verständliche und einfach umsetzbare Vorgaben, Regelungen und Definitionen für alle Marktteilnehmer,
- Ermöglichung der Vollharmonisierung durch detailliertere und differenziertere Regelungen sowie Vorgaben auch in puncto Marktüberwachung und Sanktionen sowie
- eine vereinfachte, digital unterstützte Kennzeichnungslogik, die die praktikabel und im zunehmend digitalen Vertriebsalltag umsetzbar ist und zugleich den Verbraucher nicht überfordert, über das Wesentliche informiert und dessen verändertes Verhalten und höhere digitale Affinität berücksichtigt.
- Pflichten ausgerichtet an den Einflussnahmemöglichkeiten bzw. Verantwortungsbereichen.
Nur so kann die neue Verordnung sowohl den Interessen der Verbraucher als auch der Automobilbranche und allen anderen Stakeholdern dienen und die angestrebte Vollharmonisierung im Binnenmarkt tatsächlich erreichen.
Zentrale Kritikpunkte und Forderungen
- Keine Kennzeichnungspflicht für Gebrauchtfahrzeuge – Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf neue Pkw
Einbeziehung gewerblich gehandelter Gebrauchtfahrzeuge ist praktisch nicht umsetzbar, da
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- vielfach keine WLTP-Werte existieren und/oder
- die kennzeichnungsrelevanten Werte bei gebrauchten Kraftfahrzeugen durch Alterung und Umbauten im Vergleich zu den Werten „im Werkszustand“ nicht mehr zutreffend sind.
Wesentliche Folgen/Risiken:
- Nicht-Umsetzbarkeit, da keine zutreffenden tatsächlichen Werte verfügbar.
- Auch (WLTP-)Werte für das Fahrzeug im Neuzustand oft nicht verfügbar.
- Fehlinformations- und lrreführungsrisiken bei Verwendung von Werten für Neufahrzeuge (sofern verfügbar).
- Zivilrechtliche Haftungsgefahren
- Keine Informationspflicht über Batteriezustand (State of Health) bei gebrauchten BEV/PHEV
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- Displayinformation ist nur teils verfügbar, weshalb die Anforderung in vielen Fällen durch die Verpflichteten nicht erfüllbar sind.
- Relevanz der Information für die Entscheidung, ob oder ob nicht ein Fahrzeug mit Batterieantrieb in Frage kommt oder nicht fraglich.
- In Konsequenz einer Beschränkung der Label-Pflicht auf neue Fahrzeuge, sollte eine SoH-Angabepflicht für Gebrauchte entfallen.
- Keine Ausdehnung auf leichte Nutzfahrzeuge (Vans)
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- Diese sind im B2C-Markt von geringerer Relevanz, die Regelung verursacht im Gegensatz dazu unverhältnismäßigen Zusatzaufwand sowie rechtliche Risiken.
- Beibehaltung des Fokus auf neue Pkw angezeigt.
- Klare Definitionen und Konkretisierung der Umsetzungspflichten
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- Mangelnde Regelungen zu Ort, Form, Dauer und Zeitpunkt der Kennzeichnung – insbesondere in Online- und Printwerbung – schaffen Rechtsunsicherheit.
- Detaillierte Vorgaben zur Anwendung vor allem in Werbung und im Internet und die eindeutige Definition und konsistente Verwendung zentraler Begriffe sind zu gewährleisten.
- Produktdatenbank/Digitale Vereinfachung (,,Klassen-Pfeil“)
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- Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Produktdatenbank verursacht Rechtslücke und Rechtsunsicherheiten & Details zur Datenbank sind unklar
- Mit Inkrafttreten der Car Labelling Verordnung sollten die Details zur
Produktdatenbank klar sein und diese verfügbar sein.
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- Eine klarstellende Regelung ist gefordert, die die Verantwortlichkeit für die Produktdatenbank, v.a. deren Verfüg-/Abrufbarkeit und deren Inhalte auf die EU-Kommission, als Verantwortliche für die Einrichtung und den Betrieb, sowie die Hersteller als Verantwortliche für die Lieferung und Aktualisierung der Inhalte begrenzt. Keine Haftung für Dritte, insbesondere den Handel.
- Optimierung und Erweiterung der Erleichterungen der Werbung mit einen „Klassen-Pfeil“ statt des gesamten Labels. Die Möglichkeit sollte nicht lediglich auf Werbung im Internet begrenzt sein, v.a. aber sollte die Notwendigkeit, diesen „klickbar“ zu gestalten, um die weiteren Informationen abrufbar zu machen, um eine „QR-Code-Option“ ergänzt werden.
6. Verantwortung der Service-Provider/Online-Plattform-Betreibe
- Händler und Hersteller haben in vielen Fällen gerade im Online-Bereich grundsätzlich keinen Einfluss auf Front-End-Darstellung oder Systemfunktionen und mithin die rechtskonforme Ausgestaltung der Kennzeichnung.
- Daher sollten die Pflichten dem jeweiligen Einflussbereich folgen – Plattformbetreiber sind in die Verantwortung zu nehmen. Dritte, wie bspw. Händler, sollen nur insofern und insoweit verpflichtet sein, wie dieser Einfluss auf die Möglichkeiten zur Kennzeichnung haben.
- Fahrzeug-Konfiguratoren
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- Verantwortung für rechtskonforme Ausgestaltung, korrekte Darstellung und Kennzeichnung im Konfigurator darf ausschließlich beim Betreiber des Konfigurators liegen, nicht beim darauf verweisenden Dritten, wie bspw. beim Händler, der auf einen Fahrzeug-Konfigurator des Herstellers verlinkt, darauf aber keinen Einfluss hat.
- Formulierung ist im Hinblick auf das Begriffsverständnis, ob lediglich „echte“ Online-Konfiguratoren erfasst sind bzw. welche „Werbemittel“ erfasst sind, die eine Konfiguration erlauben, zu konkretisieren.
- fehlende Harmonisierung der Regelungen zur Marktüberwachung und den Sanktionen auf EU-Ebene
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- Nationale Unterschiede würden die gewünschte Vollharmonisierung unterlaufen.
- EU-weit einheitliche Regelungen zur Marktüberwachung und zu den Sanktionen sind zur Vermeidung einer „Teilharmonisierung“ sowie von Wettbewerbsverzerrungen angezeigt.
Da es sich um ein Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene handelt und damit zu rechnen ist, dass das BMWE die Inhalte der Stellungnahmen verkürzt und ggf. gar konsolidiert an die EU-Kommission weitergeben wird, ist diesseits beabsichtigt, die Stellungnahme des ZDK der zuständigen Stelle in der EU-Kommission flankierend zur Kenntnis zu bringen. Zudem wurden die zentralen Punkte aus Sicht des Kfz-Gewerbes unter besonderem Fokus auf den deutschen Markt und den deutschen Rechtsraum am 06.02.2026 in einem ergänzenden Schreiben an die Bundeswirtschaftsministerin Reiche adressiert (Anlagen 2 & 3).
ANLAGEN:
• ZDK-Stellungnahme-Car_Labelling_Regulation
• BMWE_-_Fr._Reiche_Car_Labelling_Regulation
• Zentrale_Kritikpunkte_und_Forderungen_aus_Sicht_des_Kfz-Gewerbes_-_kurz

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