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Nov. 05

Arbeitsunfall melden: Alles Wichtige zur Unfallanzeige bei der BG

  • 5. November 2025
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Wichtig, wenn der Fall eintritt: den Arbeitsunfall melden – korrekt und fristgerecht. Was Sie als Arbeitgeber dazu wissen müssen.

Von Ann-Vanessa Schmitz

Arbeitsunfälle können in jedem Unternehmen passieren – besonders im Handwerk, wo körperliche Tätigkeiten, Baustellen und der Umgang mit Werkzeugen und Maschinen zum Alltag gehören. Kommt es zu einem meldepflichtigen Arbeitsunfall, müssen Arbeitgeber diesen korrekt und fristgerecht bei der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anzeigen. Nur so ist gewährleistet, dass die betroffene Person optimal versorgt wird und der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Darauf weisen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die BG BAU hin.

Arbeitsunfall melden: die gesetzliche Grundlage

Arbeitgeber sind laut BG BAU verpflichtet, Unfälle innerhalb von drei Tagen zu melden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben. Dies regelt § 193 SGB VII.

Wichtig: Der Unfalltag bzw. der Tag, an dem der Arbeitgeber vom Unfall erfährt, zählt bei dieser Frist nicht mit. Beginn ist laut DGUV und BG BAU der auf den Unfall folgende Tag. Beispiel: Unfall am Mittwoch → Do, Fr, Sa gelten als die ersten drei Ausfalltage.

Ausnahme: Bei schweren, tödlichen oder Massenunfällen muss die Unfallmeldung sofort erfolgen.

Ziele der Meldepflicht

  • Sicherung der Leistungen (Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation und ggf. Rentenzahlungen) für den Mitarbeiter.
  • Entlastung des Arbeitgebers von Haftungsansprüchen, da die Unfallversicherung greift.
  • Die BG kann dadurch frühzeitig die Heilbehandlung steuern/optimieren.

Wer ist versichert?

Grundsätzlich sind versichert:

  • alle Beschäftigten und Auszubildenden
  • bestimmte Praktikanten und Helfer (§ 2 SGB VII)

Für Minijobber, Baustellenhelfer oder Praktikanten gelten dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie für alle anderen Beschäftigten, so DGUV und BG BAU. Besonderheiten bestehen ggf. bei der Berechnung von Geldleistungen.

Arbeitsunfall: Rolle der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

  • Zuständigkeit: Jede Branche hat ihre eigene BG oder Unfallkasse (z. B. BG BAU für das Baugewerbe und baunahe Dienstleistungen).
  • Finanzierung: Beiträge zahlen ausschließlich die Arbeitgeber (§ 150 SGB VII). Daraus werden Prävention, Heilbehandlung, Rehabilitation, Renten finanziert.

Arbeitsunfall melden: In welchen Fällen greift die Pflicht?

Ein meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis:

  • während der versicherten Tätigkeit oder
  • auf dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstelle (Wegeunfall)
  • zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder sogar zum Tod führt.
  • Auch Ereignisse wie leichte Stromschläge, Hitzeschläge oder Vergiftungen durch Staub oder Chemikalien können Arbeitsunfälle darstellen. Sofern keine Meldepflicht besteht, sollten diese Fälle dennoch intern dokumentiert werden.
  • Auch Stürze auf dem Weg zwischen zwei Baustellen (z. B. vom Lager zur Baustelle) gelten als Arbeitsunfälle, wenn sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit passieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unfall auf öffentlicher Straße oder auf einem Privatgrundstück geschieht.
  • Hitze- und Kälteerkrankungen (Hitzschlag, Erfrierungen) fallen ebenfalls unter die Meldepflicht.
  • beim Betriebssport
  • bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen

Kausalität

Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Gesundheitsschäden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.

Wichtig sei laut DGUV und BG BAU außerdem, dass der Arbeitsunfall den Gesundheits(erst)schaden verursacht und nicht ein bereits vorhandener – anlagebedingter – Schaden akut wird. Dies gilt auch dann, wenn bislang noch keine Beschwerden bestanden haben.

Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Privatunfall

  • Versichert: Sturz auf dem Weg zur Kantine im Betrieb
  • Nicht versichert: Unfall beim privaten Einkauf in der Mittagspause

Arbeitsunfall melden: Sonderfall Wegeunfall

Auch Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg sind ggf. meldepflichtig und müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tagen andauert. In der Regel ist der direkte Weg versichert, aber es gibt Ausnahmen – z. B. bei Verkehrsumleitungen.

Dienstliche Fahrten mit dem Firmenfahrzeug stehen laut DGUV und BG BAU unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Umwege wie Tankstopps oder private Zwischenstationen sind grundsätzlich unversichert. Bestimmte gesetzliche Ausnahmen gelten z. B. für Fahrgemeinschaften oder Kindertransport zur Kita. Der Transport von Werkzeug und Material auf dem Weg zur Baustelle ist ebenfalls versichert.

Wer muss den Arbeitsunfall melden?

  • Verantwortung: ausschließliche Pflicht des Arbeitgebers, nicht delegierbar
  • Beteiligung: Auch Betriebs- oder Personalrat müssen die Unfallanzeige mitunterzeichnen Informationsrechte: Die verunfallte Person muss informiert werden und hat Anspruch auf eine Kopie der Meldung
  • Erklärfilm: Der Arbeitsunfall – was ist das? (Mit Untertitel)
  • Hat der Verunfallte einen Durchgangsarzt aufgesucht, werden auch diese eine Unfallmeldung an die BG/UK schicken

Kommt es auf einer Baustelle zu einem Unfall bei einer beschäftigten Person eines Subunternehmers oder Leiharbeitnehmers, ist laut BG BAU der jeweilige Arbeitgeber meldepflichtig. Die Hauptfirma muss den Unfall nicht selbst melden.

Arbeiten mehrere Unternehmen gemeinsam auf einer Baustelle, bleibt jeder Arbeitgeber für seine Beschäftigten meldepflichtig. Wegen der Sofortmeldepflicht in der Baubranche (§ 28a Abs. 4 Ziffer 1 SGB IV) kann nicht unklar sein, wer der Arbeitgeber ist. Die BG entscheidet im Einzelfall, welchem Unternehmen der Beschäftigte zugeordnet wird.

Arbeitnehmer selbst müssen den Arbeitsunfall nicht melden. Sie können dies jedoch formlos tun, z. B. digital oder schriftlich, insbesondere, wenn der Arbeitgeber es unterlässt. Auch bei Bagatellverletzungen sollte eine Meldung oder Eintragung ins Verbandbuch erfolgen.

Ablauf und Fristen der Unfallmeldung

  • Normale Frist: Meldung spätestens drei Tage nach Bekanntwerden bei BG oder Unfallkasse (§ 193 Abs. 1 SGB VII)
  • Sofortige Meldung: Bei schweren, tödlichen oder Massenunfällen sofort, oft zusätzlich per Fax, Telefon oder Mail
  • Fristbeginn: Tag des Unfallereignisses zählt nicht. Startpunkt ist der Folgetag

Die Drei-Tage-Frist gilt auch bei Teil-Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist anzeigepflichtig, wenn ein Arbeitnehmer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht innerhalb von drei Tagen wieder aufnehmen kann. Wird die Arbeit vorzeitig aus eigenem Entschluss wieder aufgenommen, entfällt die Pflicht, den Arbeitsunfall zu melden.

Bei verspäteter Meldung prüft die BG den Versicherungsschutz auch rückwirkend. Gegebenenfalls erfolgt eine Kostenregulierung zwischen Krankenkasse und BG.

Kleinbetriebe unter 10 Mitarbeitern haben dieselben Meldevorgaben (§ 193 SGB VII), können aber von Erleichterungen bei DGUV Vorschriften profitieren.

Die Pflicht, einen Arbeitsunfall zu melden, besteht bundesweit einheitlich, auch wenn die Aufsichtsbehörden je nach Bundesland variieren.

Diverse Möglichkeiten, um einen Arbeitsunfall zu melden

  • Digital: Seit 2024 ist die digitale Meldung über Onlineportale der BG möglich (z. B. „meine BG BAU“). Ab 2028 wird dies Pflicht. Plausibilitätsprüfungen verhindern Eingabefehler. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, zusätzliche Angabe des Mitgliedes, das von der digitalen Meldung Kenntnis genommen hat
  • Papier/Formular: Bis Ende 2027 weiterhin per Post oder Fax zulässig
  • Verteiler: Anzeige muss auch dem Betriebsrat und ggf. zuständigen Behörden (Arbeitsschutzamt, Gewerbeaufsicht) zugehen

Ab 2028 sind alle Meldungen ausschließlich digital. Papierformulare müssen weiterhin nach den Aufbewahrungspflichten archiviert werden.

Durchgangsarzt als Pflichtstation

  • Nach jedem meldepflichtigen Arbeitsunfall muss die betroffene Person einen Durchgangsarzt aufsuchen
  • Durchgangsärzte sind speziell zur Behandlung und Begutachtung von Arbeitsunfällen zugelassen

Bei kleinen Verletzungen kann auch der Hausarzt aufgesucht werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nur kurzfristig ist. Der Hausarzt muss den Patienten auf die D-Arzt-Pflicht hinweisen. Nur ein D-Arzt darf die BG-Meldung für die weitere Behandlung ausstellen.

Dokumentationspflichten

  • Verbandbuch: Jeder noch so kleine Unfall oder jede Erste-Hilfe-Maßnahme ist dort einzutragen (Name, Unfallzeit, Hergang, Maßnahmen)
  • Auch bei Bagatellfällen ohne Meldepflicht sichert diese Dokumentation, die fünf Jahre aufzubewahren ist, spätere Ansprüche

Besonders gefährliche Gewerke wie Dachdecker, Gerüstbauer oder Elektrohandwerk müssen zusätzlich Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen dokumentieren. Eine Kopie der Unfallanzeige geht an BG/Unfallkasse, Gewerbeaufsicht und Betriebsrat.

Pflichten im Handwerk

  • Aushang Erste Hilfe: Pflicht auf jeder Baustelle, mit Notrufnummern und Namen der Ersthelfer
  • Ersthelfer-Vorgaben: Ab zwei Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer benannt sein, ab 20 Beschäftigten mindestens 10 % der Belegschaft
  • Nachsorge: BG unterstützt nach schweren Unfällen mit Reha, Wiedereingliederung, Umschulungen oder Arbeitsplatzanpassungen

Für Lehrlinge und Praktikanten gelten besondere Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Unterweisung mindestens halbjährlich, Arbeitszeiten, Pausen). Minijobber und Baustellenhelfer haben dieselben Meldepflichten wie alle anderen Beschäftigten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Arbeitsunfall melden

  1. Erste Hilfe leisten und ggf. Rettungsdienst rufen
  2. Betroffene Person zum Durchgangsarzt schicken
  3. Unfall ins Verbandbuch eintragen, wenn keine Unfallanzeige zu erstatten ist
  4. Unfallanzeige korrekt ausfüllen und ggf. Betriebsrat informieren
  5. Meldung innerhalb von 3 Tagen an die BG übermitteln (digital bevorzugt)
  6. Arbeitsschutzbehörde informieren

Arbeitnehmer können die Meldung auch selbst einreichen, wenn der Arbeitgeber nicht handelt. Eine formlose digitale oder schriftliche Meldung ist ausreichend.

Folgen bei verspäteter oder unterlassener Arbeitsunfall-Meldung

  • Bußgelder bis 2.500 Euro
  • Haftungsrisiken für den Arbeitgeber
  • Mögliche Rückforderungen durch Krankenkassen

Bei verspäteter Meldung prüft die BG den Versicherungsschutz auch rückwirkend. Kostenregulierungen zwischen Krankenkasse und BG sind möglich.

Leistungen nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Wird der Unfall anerkannt, übernimmt die BG z. B.:

  • Kosten der Heilbehandlung (ambulant oder stationär, durch D-Arzt)
  • Verletztengeld als Lohnersatz (§ 45 SGB VII)
  • Berufliche Rehabilitation (Arbeitsplatzanpassungen, Umschulungen)
  • Rentenzahlungen bei bleibenden Schäden
  • Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge des Versicherungsfalls eintritt

Praxistipps für Arbeitgeber

  • Mitarbeiter regelmäßig zum Arbeitsschutz und zur betrieblichen Unfallmeldung schulen Interne Abläufe für Notfälle klar definieren
  • Verbandbuch und Unfallanzeigen zur Verfügung stellen und gewissenhaft führen
  • Ersthelfer benennen und durch ermächtigte Ausbildungsstellen ausbilden lassen
  • Durch Prävention (Sicherheitsmaßnahmen, PSA, Unterweisungen) Unfallrisiken minimieren

Berufsgenossenschaften fordern explizit Sicherheitsmaßnahmen, Unterweisungen und PSA-Nutzung, um Unfallzahlen zu senken.

Bei Missachtung von Vorschriften können Regressforderungen, Bußgelder oder Haftungsansprüche für Geschäftsführer oder Bauleiter entstehen.

 

>> Weitere Infos bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

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