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Nov. 05

Aktueller Stand zur Neufassung der AU-Richtlinie

  • 5. November 2025
  • Kfz-Innung
  • Allgemein

1. Ausgangslage

Zum 01.12.2008 wurde für Kraftahrzeuge mit einem OBD-System (Otto, Diesel) das zweistufige Prüfverfahren (Funktionsprüfung OBD und ggf. Funktionsprüfung Abgas) eingeführt (AU-Richtlinie; Verkehrsblatt Nr. 8 / 2008 vom 30. April 2008). Nachdem zum 01.01.2018 neben der Funktionsprüfung OBD die Endrohrmessung für alle OBD-Fahrzeuge im Rahmen der AU verpflichtend vorgeschrieben wurde (Wiedereinführung der generellen Endrohrmessung), zeigte sich, dass sich die Qualität der Herstellervorgaben (AU- Solldaten) für die AU-Durchführung extrem verschlechtert hatte und darüber hinaus einzelne Fahrzeughersteller bzw. Importeure unzureichende bzw. keine entsprechenden Herstellervorgaben mehr den sogenannten AU-Datenanbietern (z. B. DAT, Audatex usw.) zur Verfügung stellten.

2. Problemlösung

Um eine rechtskonforme AU-Durchführung weiter sicherstellen zu können, wurde zunächst im November 2022 die Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen („AU-Richtlinie“) angepasst und im Februar 2023 der zugehörige Geräteleitfaden (Software-Version 6) veröffentlicht. Über den Geräteleitfaden (Software-Version 6) wurde die Problematik rund um fehlende, unzureichende, nicht anwendbare oder unplausiblen Herstellervorgaben berücksichtigt und eine erleichternde Regelung im Umgang mit Herstellervorgaben dem AU-Prüfer eröffnet.

Ergänzend dazu wurde am 25.09.2023 vom Bundesverkehrsministerium (BMV) bekanntgegeben, dass auch bei der Nutzung des AU-Geräteleitfadens (Software-Versionen 4, 5 oder 5.01) die bereits mit der Software-Versionen 6 praktizierte Vorgehensweise bei fehlenden, unzureichenden, nicht anwendbaren oder unplausiblen Herstellervorgaben ebenfalls erlaubt ist, um eine konforme AU durchführen zu können.

3. Aktuelle Situation

Die vom Bundesverkehrsministerium (BMV) in Abstimmung mit den Obersten Landesverkehrsbehörden (OLB) bekannt gemachten Regelungen (AU-Richtlinie; Verkehrsblatt Nr. 168 / 2022 vom 18.10.2022, BMV-Schreiben vom 25.09.2023) in Verbindung mit dem AU-Geräteleitfaden (Software-Versionen 6) führten trotz Einhaltung der gesetzlichen Sollwerte für die Endrohrmessung (CO-Gehalt, Rauchgastrübung oder Partikelanzahlkonzentration) bei der Abgasuntersuchung (AU) zu vereinzelten Problemen.

4. Neufassung der AU-Richtlinie

Auf Grund der anhaltenden Diskussionen rund um die Vorhaltung bzw. Anwendung von Herstellervorgaben für die AU-Durchführung nimmt das BMV gegenwärtig eine Anpassung dahingehend vor, dass für die Durchführung der AU generell die gesetzlichen Solldaten zu Grunde gelegt werden. Sämtliche Anforderungen der Richtlinie (EU) 2014/45/EU werden dabei berücksichtigt und in nationales Recht umgesetzt.

Neben dem Entfall der Herstellervorgaben und der zwingenden Anwendung gesetzlicher Solldaten werden auch Untersuchungsverfahren eingekürzt, zusammengefasst bzw. in ihrem Prüfablauf vereinfacht. Somit soll es in Zukunft nur noch sechs anstatt acht Untersuchungsverfahren geben, mit denen alle untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- bzw. Kompressionszündungsmotor (Pkw, Nutzfahrzeuge, Krafträder) geprüft werden können.

Die bisherigen Untersuchungsverfahren für Krafträder bzw. für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff werden in die sechs verbleibenden Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor integriert. Zusätzlich soll in der AU-Richtlinie für Krafträder ab der Emissionsklasse Euro 5+ neben der Funktionsprüfung Abgas (Endrohrmessung) auch eine Funktionsprüfung On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) verpflichtend verankert werden.

Eine Prämisse der Neufassung der AU-Richtlinie wird ebenso sein, dass die aktuelle Qualität der AU- Durchführung in den Untersuchungsstellen mindestens beibehalten wird.

5. Zeitplan zur Neufassung der AU-Richtlinie

Voraussichtlich werden die doch sehr umfangreichen Arbeiten an der neuen AU-Richtlinie erst zum Ende des vierten Quartals 2025 vom BMV sowie den zuständigen nationalen Experten beendet sein, sodass aufgrund der erforderlich Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission im ersten Quartal 2026 mit deren Veröffentlichung im Verkehrsblatt durch das BMV gerechnet werden kann. Die Vorhaltung bzw. Anwendung kostenpflichtiger Herstellervorgaben (AU-Datenbank) in den entsprechenden Untersuchungsstellen ist ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr erforderlich.

6. AU-Geräteleitfaden (Software-Versionen 7)

Nach Fertigstellung der neuen AU-Richtlinie wird für die praktische Umsetzung in den berechtigten Untersuchungsstellen der erforderliche AU-Geräteleitfaden (Software-Versionen 7) ausgearbeitet. Im Anschluss daran wird ein zwingend erforderlicher Feldtest mit diesem neuen AU-Geräteleitfaden (Prototyp) durchgeführt, um ggf. bei Problemen oder Unstimmigkeiten in den jeweiligen Untersuchungsverfahren noch kurzfristige Nachbesserungen vornehmen zu können.

Nach finaler Vorlage des AU-Geräteleitfadens (Software-Versionen 7) werden die entsprechenden Messgerätehersteller informiert, damit diese eine Software-Versionen 7 für ihre AU-Messgeräte programmieren können. Nur so kann sichergestellt werden, dass bis Ende 2026 die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen durch die Gutachterstellen (Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA SE und Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co.KG) erfolgen können und so rechtzeitig bis zum Inkrafttreten der AU-Richtlinie dieser Geräteleitfaden von den entsprechenden Messgeräteherstellern den berechtigten Untersuchungsstellen für die AU-Durchführung bereitgestellt werden kann.

7. Fazit

Bis zum Inkrafttreten der neuen AU-Richtlinie sind Abgasuntersuchungen (AU) nach den gesetzlichen Regelungen (AU-Richtlinie; Verkehrsblatt Nr. 168 / 2022 vom 18.10.2022, BMV-Schreiben vom 25.09.2023) in Verbindung mit dem AU-Geräteleitfaden (Software-Versionen 4, 5, 5.01, 6) durchzuführen und anhand eines AU-Nachweises mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweissiegel mit Zangenprägung und DAkkS-Symbol) zu bescheinigen.

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